rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an in USA ansässigen Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ruhegehaltszahlungen, die eine deutsche Personengesellschaft einem an ihr ehemals beteiligten Gesellschafter zahlt, der in den USA lebt, unterliegen nach Art. 18 DBA-USA dem Besteuerungsrecht der USA.

2. Sondervergütungen, die unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, sind nicht automatisch dem Betriebsstättengewinn zuzurechnen.

3. § 50d Abs. 10 EStG ist nicht auf nachträgliche Einkünfte anwendbar.

 

Normenkette

DBA USA § Art. 18 Abs. 1; DBA USA Art. 7 Abs. 1; EStG § 50d Abs. 10, §§ 15, 24, 19 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.11.2010; Aktenzeichen I R 106/09)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2004 wird ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das vom Kläger bezogene Ruhegehalt aus seiner früheren Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft in Deutschland oder in seinem Wohnsitzstaat in den USA steuerpflichtig ist.

Der 1935 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in den USA. Er war Kommanditist der Firma A GmbH & Co KG.

Der Kläger war in der Zeit vom 2. August 1967 bis zum 31. Dezember 1984 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A GmbH & Co KG, der A Verwaltungsgesellschaft mbH. Seit dem 25. Juni 1973 war der Kläger als Geschäftsführer der Komplemetär-GmbH mit Gesamtvertretungsbefugnis bestellt. Der Dienstvertrag vom 14. Dezember 1979 zwischen der Komplementär-GmbH und dem Kläger enthält dabei in § 12 folgende Regelung zu den Pensionsansprüchen des Geschäftsführers:

„(1) Bei Eintritt in den Ruhestand gewährt die GmbH bzw. die A GmbH & Co dem Geschäftsführer auf Lebenszeit eine Pension.

(2) Die Pension beträgt 51 % des festen Jahresgehalts gemäß § 4 Abs. 1 und 2. Für jedes volle Jahr der Tätigkeit als Geschäftsführer erhöht sich der Pensionsprozentsatz um 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. Dabei besteht Einigkeit, dass die dafür maßgebliche Tätigkeit des Geschäftsführers ab dem 1. Januar 1970 zählt, der Pensionsprozentsatz bei Abschluss des Vertrages also 60 % beträgt”.

Mit Vereinbarung vom 10. Oktober 1984 schloss der Kläger mit der Komplementär-GmbH folgenden Aufhebungsvertrag:

„1. Herr A legt sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung zum 1. Oktober 1984 nieder.

2. Beide Parteien sind sich einig, dass das Anstellungsverhältnis auf Veranlassung der GmbH wegen dringender betrieblicher Gründe mit Ablauf des 31. Dezember 1984 enden wird. Für die Restlaufzeit des Vertrages vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1984 erhält Herr A ein monatliches Gehalt von DM 10.830,– brutto.

10. Ab dem 1. Januar 2001 erhält Herr A eine Pension nach Maßgabe der §§ 12, 13, 14 des Anstellungsvertrages vom 17. Mai 1979. Erhöht sich die Pensionszusage des Herrn Dr. B oder die Pension nach Eintritt des Versorgungsfalls (auch der Witwe), so erhöht sich die Pension des Herrn A in gleichem Verhältnis.”

Neben diesen Regelungen enthält die Vereinbarung den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen dem Kläger und der Komplementär-GmbH für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 2000 und ein damit verbundenes Wettbewerbsverbot.

Der Kläger und 20 andere Kommanditisten veräußerten mit Vertrag vom 23. Juli 1997 ihre Kommanditanteile an der A GmbH & Co KG an drei Unternehmen der Q-Gruppe.

Der Veräußerungsvertrag hat unter Tz. 4.3.4 folgenden Wortlaut:

„Die Käufer garantieren die Zahlung der der Gesellschaft obliegenden Verpflichtung in Bezug auf die Pensionsansprüche der Verkäufer, früherer Kommanditisten (gemäß

Anlage 3.1.13.a und die Ansprüche des Verkäufers zu Ziffer 2. aus seinem Beratungsvertrag gemäß Anlage 3.1.13.b).”

Der Verkäufer zu Ziffer 2. ist der Kläger. Die A GmbH & Co KG firmierte in der Folge unter Q-A GmbH & Co KG.

Mit Vertrag vom 12. Dezember 1997 übertrug die Q-A GmbH und Co KG ihr gesamtes operatives Geschäft und die damit verbundenen Aktiva und Passiva auf die Kommanditistin Q-A Fabrik GmbH, U. Die wesentlichen Punkte des Vertrages lauten:

„Tz. 1.2

Die Käuferin verpflichtet sich, zum Übertragungsstichtag die Rechte und Pflichten der Verkäuferin – soweit sie von der Verkäuferin und ihren Vertragspartnern noch nicht oder nicht vollständig erfüllt...

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