Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983

 

Tenor

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1983 vom 29. November 1991 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung am 12. August 1992 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … geborene Kläger (Kl) wurde für das Jahr 1983 (das Streitjahr) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Die Eheleute haben … leibliche Kinder und zwar die … (geboren am …), (geboren am …), (geboren am …) und … (geboren am … vgl. hierzu Zeilen 29–40 der ESt-Erklärungen für 1981 und für das Streitjahr).

Der Kl ist … und seit 1963 Inhaber des von seinem Vater übernommenen … Im Streitjahr erwirtschaftete der Kl nach den Angaben in der beim Beklagten (dem Finanzamt –FA–) am 4. Oktober 1985 eingereichten ESt-Erklärung (vgl. Anlage GSE – Bl. 79/1983 der ESt-Akten) einen Verlust aus Gewerbebetrieb von … DM. A.a.O. erklärten die Kl desweiteren (vgl. Anlage KSO Zeilen 29–41) Einnahmen aus Leibrenten aufgrund einer „Berufsunfähigkeitsrente” des Kl (in Höhe von … DM; Ertragsanteil: 30 v.H.; Beginn der Rente: Ende der Rente: …; siehe Bl. 55, 56 der Gerichtsakten 18 O 423/78 und S. 22 Buchst. e des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 1979 18 O 423/78, Bl. 200 der Gerichtsakten 18 O 423/78) und einer „Schmerzensgeldrente” des Kl (in Höhe von … DM; Ertragsanteil: 43 v.H.; Beginn der Rente: …) bei den Sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. hierzu auch: Tz. 38 des Bp-Berichts vom 27. September 1982, Bl. 147 der Bp-Akten). Schließlich erklärten die Kl bei den Sonstigen Einkünften des Kl auch Einnahmen aufgrund einer „betrieblichen Schadensersatzrente” (in Höhe von … DM; Ertragsanteil: 28 v.H.; Beginn der Rente: … Ende der Rente …).

Das FA gab am 13. Februar 1986 einen mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig gewordenen ESt-Bescheid für das Streitjahr zur Post. Dabei folgte es den Angaben in der ESt-Erklärung zur Berufsunfähigkeitsrente und zur Schmerzensgeldrente des Kl.

Aufgrund eines Versehens berücksichtigte es jedoch den Ertragsanteil der „betrieblichen Schadensersatzrente” von … DM (= 28 v.H. von … DM) als Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften des Kl und stellte diese hieran anschließend auf … DM fest. Dieses Versehen des FA wirkte sich aber nicht zugunsten der Kl aus, da sich aufgrund des irrtümlichen Ansatzes von Werbungskosten in Höhe von … DM lediglich ein höherer negativer Gesamtbetrag der Einkünfte der Kl ergeben hat (in Höhe von … DM). Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte der Kl hätte sich nämlich auch dann ergeben, wenn das FA den Angaben der Kl zur betrieblichen Schadensersatzrente in der ESt-Erklärung gefolgt wäre. Der ESt-Bescheid vom 13. Februar 1986 weist eine ESt-Schuld von … DM aus.

Die zuvor erwähnten Rentenzahlungen an den Kl beruhten auf folgendem Geschehensablauf:

Der Kl wurde am … bei einem Verkehrsunfall sehr schwer verletzt (vgl. hierzu die Feststellungen des Landgerichts … im Urteil vom 13. Juni 1977 18 O 16/77, Bl. 88 f. der Beiakten 18 O 16/77). Im Anschluß an das (Grund-)Urteil des Landgerichts … vom 13. Juni 1977 18 O 16/77 einigten sich der Kl und der Schädiger, … – nach den Feststellungen des FA ein mittelloser Ausländer (vgl. Bl. 94 der Bp-Akten) – und dessen Haftpflichtversicherung … im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht –OLG– … im Vergleich vom 8. Februar 1978 (Geschäfts-Nummer: 13 U 137/77

18 O 16/77

LG …) dahingehend, daß die Letztgenannten als Gesamtschuldner (die Haftpflichtversicherung allerdings nur bis zur Deckungssumme) unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Kl von 15 v.H. für dessen Schaden einzustehen haben (Bl. 88 f. und 163 f. der Gerichtsakten 18 O 16/77).

Am 26. November 1979 entschied das Landgericht … zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Kl durch Urteil (Geschäfts-Nummer: 18 O 423/78), daß der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung an den Kl

1. ab … bis zur Vollendung des … Lebensjahres des Kl vierteljährlich im voraus eine Geldrente zu bezahlen haben, die beträgt

a)

vom …

bis zum

… DM;

b)

vom …

bis

… DM;

c)

vom …

bis

… DM;

d)

ab …

… DM;

abzüglich der von der Streithelferin (der Landesversicherungsanstalt …– im folgenden: LVA …) an den Kl für den entsprechenden Zeitraum jeweils bezahlten Berufsunfähigkeitsrente ohne Kinderzulage und abzüglich der von der LVA …, entrichteten Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung (im folgenden: RKV);

2. die durch die Rente nach Ziffer 1 anfallende ESt- und Kirchensteuer zu erstatten haben;

3. ab … auf Lebenszeit eine monatliche, jeweils im voraus fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von … DM zu zahlen haben (vgl. für die Zeit davor: a.a.O. „Entscheidungsgründe” zu III. 1. und III.c). Schließlich stellte das Landgericht … unter Ziffer 4 des Tenors noch fest, daß die Verurteilung der Haftpflichtversicherung des Schädigers nur im Rahmen der Deckungssumme des bestehenden Versicherungsvertrages erfolge. Die Deckungssumme beträgt 1 M...

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