Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides bei Entnahme von Sonderbetriebsvermögen einer KG in das Privatvermögen einer GbR mbH und ursprünglich vom FA anerkannter Buchwertübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der bestandskräftige Feststellungsbescheid, mit dem das FA die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft zum Buchwert auf eine GmbH & Co. GbR mbH zugelassen hat, kann nach § 174 Abs. 3 AO 1977 geändert, und die Besteuerung der in dem Sonderbetriebsvermögen ruhenden stillen Reserven nachgeholt werden, wenn das FA ursprünglich die übernehmende GbR mbH als gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestuft hat, also von einer Überführung aus dem Sonderbetriebsvermögen in Betriebsvermögen ausgegangen ist, diese Annahme sich aber nachträglich aufgrund des BGH-Urteils vom 27.9.1999 II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 als unrichtig herausgestellt hat und das FA nunmehr von Anfang an von einer Überführung des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen bei der GbR mbH und damit von einer Entnahme unter Realisierung der stillen Reserven ausgeht (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1198 und BStBl I 2001, 614).

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 3 Sätze 1-2, § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen VIII R 102/03)

BFH (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen VIII R 102/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1993.

Im Streitjahr 1993 war P, dessen Rechtsnachfolger hinsichtlich seines Privatvermögens aufgrund des notariell errichteten Testaments vom 23. März 1993 seine Ehefrau, die Klägerin, ist, als Kommanditist (Hafteinlage 300.000,– DM) an der Firma N GmbH & Co. Holding KG (im folgenden: N. KG), …, beteiligt. Komplementärin war die Firma N. GmbH (ohne Einlage) und weiterer Kommanditist war E (Hafteinlage 200.000,– DM). Die N. KG war zum 01. Januar 1993 entstanden. Gegenstand der Gesellschaft war die Fortführung der „Besitzgesellschaft P” sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen. In der Sonderbilanz von P war der zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück …, bilanziert. Zum 01. Januar 1994 brachte P diesen Grundstücksanteil als Einlage in die Firma G. GmbH & Co. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung (im folgenden: G. GbR mbH) ein. Die Einbringung erfolgte zu den Buchwerten zum 31. Dezember 1993 (Grund und Boden: 27.039,– DM und Gebäude: 33.300,– DM) und damit erfolgsneutral. Dem folgte der Beklagte zunächst und erließ am 15. Februar 2000 gegenüber der N. KG einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid für 1993. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 26. März 2002 wies der Beklagte die N.. KG auf die BMF-Schreiben vom 18. Juli 2000 IV C 2-S 2241-56/00 (BStBl I 2000, 1198) und vom 28. August 2001 IV A 6-S 2240-49/01 (BStBl I 2001, 614) hin. Darin wird zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, DStR 1999, 1704) Stellung genommen. In Fällen wie dem vorliegenden war in der Vergangenheit aufgrund der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) angenommen worden. Die Finanzverwaltung vertrat nunmehr die Ansicht, dass sich diese Annahme aufgrund der BGH-Entscheidung vom 27. September 1999 II ZR 371/98 rückwirkend als unrichtig erwiesen habe. Die betreffende GbR habe von Anfang an kein Betriebsvermögen gehabt, sondern es habe von Anfang an Privatvermögen vorgelegen. Soweit – wie hier – in der Vergangenheit aus einem Betriebsvermögen einzelne Wirtschaftsgüter in eine – vermeintlich gewerblich geprägte – GbR eingebracht worden seien, habe steuerlich gesehen eine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgelegen. Aus Vertrauensschutzgründen könne jedoch auf Antrag der Gesellschaft das Vermögen weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der Antrag sei bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen. Außerdem sei die betreffende GbR bis dahin nach den Regeln des Handelsrechtsreformgesetzes in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Sofern kein Antrag gestellt werde, das Vermögen der betreffenden GbR weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln, seien die stillen Reserven, die auf die GbR übergegangen seien, auch in den Fällen noch zu besteuern, in denen die entsprechenden Bescheide bereits bestandskräftig seien. Eine Änderung dieser Bescheide sei auf § 174 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zu stützen.

Der Beklagte ermittelte für das Grundstück …, zum 31. Dezember 1993 einen Grundstückssachwert in Höhe von 1.360.000,– DM. Am 11. November 2002 erging gegenüber der N. KG für 1993 ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid nach § 174 AO, in dem eine Entnahme des Grundstücks … mit einem Wert von...

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