Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verzicht auf für das Erstobjekt festgesetzte Eigenheimzulage zwecks Erhalt der (höheren) Förderung für in räumlichem Zusammenhang stehenden Zweitobjekts. Eigenheimzulage 2000 ff

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist auch bei Zustimmung des Steuerpflichtigen die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

2. Im Gegensatz zu der im Rahmen der Einkommensteuerfestsezung in Anspruch genommenen Förderung nach § 10e EStG, die zwingend an den Veranlagungszeitraum gebunden ist, wird die Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums festgesetzt. Die Bestandskraft des Bescheides über Eigenheimzulage erstreckt sich auf den gesamten Förderzeitraum. Der Steuerpflichtige hat daher nicht die Möglichkeit, auf eine für das Erstobjekt rechtmäßig und bestandskräftig festgesetzte Eigenheimzulage zu verzichten, um stattdessen die wahrend der Überschneidung der Förderzeiträume wegen des räumlichen Zusammenhangs entfallende Förderung für einen später errichteten Anbau in Anspruch nehmen zu können.

 

Normenkette

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 10e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX R 74/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute und haben zwei Kinder, geb. 1986 und 1988. Mit Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1996 machten die Kläger geltend, sie hätten am 31. Juli 1996 das Gebäude …-straße in B erworben. Für die dortige eigengenutzte Wohnung wurde Eigenheimzulage beantragt. Mit „Bescheid über Eigenheimzulage ab 1996” vom 30. Oktober 1997 wurde Eigenheimzulage für 1996 bis 2003 in Höhe von jährlich 4.179,– DM festgesetzt. Zur Berechnung der Eigenheimzulage führt der Bescheid aus, der Fördergrundbetrag betrage 2,5 % der Bemessungsgrundlage vom 47.150,– DM = 1.179,– DM zuzüglich zwei Kinderzulagen zu je 1.500,– DM. Der Bescheid vom 30. Oktober 1997 wurde nicht angefochten und ist bestandskräftig.

Mit dem Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 vom 14. Dezember 2000 machten die Kläger geltend, sie hätten die eigengenutzte Wohnung ausgebaut (Ausbau des Dachgeschosses). Die bisherige Eigenheimzulage solle vorzeitig beendet werden und für den Ausbau werde eine neue Eigenheimzulage mit einem Förderzeitraum von acht Jahren beansprucht.

Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass auf die bisherige, bis 2003 laufende Eigenheimzulage nicht zugunsten des Zweitobjekts (Dachgeschossausbau) verzichtet werden könne. Das Zweitobjekt könne erst gefördert werden, wenn die Förderung des Erstobjekts abgelaufen sei.

Der Höhe nach ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass als Eigenheimzulage für den Dachgeschossausbau ein Betrag in Höhe von jährlich 4.523,– DM (Fördergrundbetrag 2,5 % der Bemessungsgrundlage von 60.909,– DM = 1.523,– DM sowie zwei Kinderzulagen zu je 1.500,– DM) anzusetzen wäre.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 vom 14. Dezember 2000 ab. In dem Bescheid heißt es: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) könne die Eigenheimzulage nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang stehende Objekte in Anspruch genommen werden. Eigenheimzulage für den Dachgeschossausbau sei erst ab dem Jahr 2004 möglich. Eine erneute Antragstellung sei erforderlich.

Mit dem Einspruch vom 08. Juni 2001 vertraten die Kläger die Auffassung, es obliege dem Steuerpflichtigen, bei zeitgleicher Förderbarkeit zweier Eigenheimzulage-Objekte zu wählen, welche Förderung beansprucht werden solle, zumal bei der Förderung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) ein Verzicht auf die Förderung des Erstobjektes zugunsten eines Zweitobjektes möglich gewesen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen; die Einspruchsentscheidung führt u.a. aus: Die zu § 10e EStG vertretene Rechtsauffassung, dass ein Verzicht auf die Förderung des Erstobjekts zugunsten eines Zweitobjekts möglich sei, lasse sich auf die Eigenheimzulage nicht übertragen. Die Festsetzung der Eigenheimzulage sei mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Eigenheimzulagebescheids auch für die künftigen Jahre bestandskräftig. Bei der Festsetzung der Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Eine Änderung rechtmäßiger Eigenheimzulagebescheide zugunsten des Anspruchsberechtigten auf dessen Antrag hin, um in den Genuss der Eigenheimzulage für ein in räumlichem Zusammenhang belegenes Zweitobjekt zu kommen, sei nach gegebener Rechtslage nicht möglich.

§ 11 EigZulG enthalte für solche Fälle keine Änderungsmöglichkeit. Auch die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) kämen nicht zum Tragen. In Frage komme allenfalls § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO, ...

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