Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung einer Leistung der Stiftung beim Destinitär nach dem Halbeinkünfteverfahren. keine Diskriminierung gegenüber Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Destinatärleistungen sind jährlich wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG und gehören nicht zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten, insbesondere nicht zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Einkünften aus Kapitalvermögen.

2. Die Anwendung des § 22 Nr. 1 S. 2 EStG ist nicht durch § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als lex specialis gesperrt.

3. Die Besteuerung der Destinatärleistungen verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, da Stiftungen und deren Destinatäre von vornherein nicht in das Anrechnungsverfahren eingebunden waren.

4. Die Hälfte der Destinatärleistungen ist nach § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG 2001 § 3 Nr. 40i, § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2a, § 20 Abs. 1 Nr. 9, § 52 Abs. 38 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2015; Aktenzeichen X R 31/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 2001 Leistungen einer Stiftung aus Gewinnen, die bei dieser bereits mit 40 % besteuert waren, beim Destinatär zusätzlich nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) im Halbeinkünfteverfahren zu versteuern sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie sind jeweils Begünstigte (Destina-täre) der von ihnen errichteten Familienstiftungen. Der Kläger ist zugleich Vorsitzender des Stiftungsaufsichtsrats. Die Klägerin ist Mitglied des Stiftungsvorstands. Das Wirtschaftsjahr der Stiftungen entspricht dem Kalenderjahr. Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus eingebrachten Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen der X.

Nach § 4 der gleichlautenden Stiftungssatzungen haben die Destinatäre aus dem Jah-resüberschuss einen Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen in Höhe eines Viertels des zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts erforderlichen Betrags. Der nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks benötigte Teil des Jahresüberschusses ist den satzungsmäßigen Rücklagen zuzuführen. In den dem Streitjahr vorausgehenden Jahren waren jeweils Überschüsse erzielt worden, die neben den Leistungen an die Destinatäre noch Zuführungen zu den satzungsmäßigen Rücklagen ermöglichten. Im Streitjahr selbst erzielten die Stiftungen keinen ordentlichen Jahresüberschuss.

Der Stiftungsaufsichtsrat beschloss am 25. Oktober 2001 Ausschüttungen an die Kläger als Destinatäre der Stiftungen. Die Ausschüttungen in Höhe von XXX DM erfolgten aus den satzungsmäßigen Rücklagen zum 31. Dezember 2000, die hierfür –teilweise– aufgelöst wurden. Diese unterlagen bei den Familienstiftungen dem zuletzt für das Jahr 2000 geltenden Körperschaftsteuersatz von 40 %.

Die Kläger erklärten die Destinatärleistungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 vom 2. April 2003 nicht als Einnahmen. Der Beklagte setzte erklärungsgemäß die Leistungen im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 28. Juli 2003 zunächst nicht an.

Bei einer bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, die Destinatärleistungen seien als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG im Halbeinkünfteverfahren (vgl. § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG) zu versteuern, also mit XXX DM. Der Beklagte folgte dem im geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. Januar 2009.

Mit dem dagegen am 19. Februar 2009 erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, die Besteuerung der Destinatärleistungen sei systemwidrig, da die ausgeschütteten Rücklagen bei der Stiftung bereits einer Steuerbelastung von mindestens 40 % unterlegen hätten und eine zusätzliche Besteuerung der Destinatärleistungen bei den Klägern im Halbeinkünfteverfahren zu einer Gesamtbelastung von über 57 % führen würde. Ein systematisch richtiges Ergebnis ließe sich dadurch herbeiführen, indem man im Jahr 2001 lediglich Ausschüttungen von laufenden Gewinnen unter die wiederkehrenden Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG subsumiere, nicht aber Ausschüttungen aus Rücklagen, die erst ab dem Jahr 2002 von der dann vorrangig anwendbaren Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst würden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Die Besteuerung der Destinatärleistungen entspreche dem Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG einschließlich der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 38 EStG. Die Besteuerung sei im Streitjahr auch unter rechtssystematischen Gesichtspunkten zutreffend. Bis einschließlich des Jahres 2000 seien Destinatärleistungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung steuerfrei gewesen, weil die Erträge der Stiftung bereits mit 40 % Körperschaftsteuer belastet waren. Im Streitfall komme es zwar durch die...

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