Entscheidungsstichwort (Thema)
DBA-Luxemburg. Erträge aus stiller Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in Deutschland ansässige GmbH ist nach dem DBA-Luxemburg abkommensberechtigt.
2. Obwohl das DBA-Luxemburg im Jahr 1958 geschlossen wurde, richtet sich die Auslegung der darin verwendeten und im Abkommen selbst nicht definierten Begriffe nach der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung des EStG und des KStG.
3. Einkünfte einer in Deutschland ansässigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft, an der sie zu mindestens 25 % beteiligt ist, unterfallen als Dividenden im Sinne des DBA-Luxemburg dem Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 3 DBA-Luxemburg und sind danach von der Besteuerung in Deutschland freigestellt.
Normenkette
DBA LUX Art. 20 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, Abs. 2; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 23. März 2004 wird abgeändert. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit geändertem Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Erträge aus einer stillen Beteiligung an einer Luxemburger Gesellschaft nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (DBA-Luxemburg) dem Freistellungsverfahren oder nach Art. 20 Abs. 3 DBA-Luxemburg dem Anrechnungsverfahren unterliegen.
Die Klägerin, eine i.S. von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 DBA-Luxemburg in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft, hat mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1997 – vgl. Bl. 42 ff. der FG-Akten […-Vertrag] – zusammen mit der –Y– einer i.S. von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 DBA-Luxemburg in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft, die –X– –X– – gegründet. Der Sitz und die Geschäftsleitung der Gesellschaft befinden sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in Luxemburg. Das Kapital der Gesellschaft betrug im Streitjahr nach Art. 3 …– Vertrag … DM, geteilt in Aktien á 100 DM, von dem die Klägerin … Aktien (= … DM) und die –Y– … Aktien (= … DM) übernommen hat. Das Gesellschaftskapital ist voll eingezahlt (Art. 11 …-Vertrag).
Ebenfalls am 19. Dezember 1997 hat die Klägerin mittels privatschriftlichen Vertrags mit der –X– eine stille Gesellschaft gegründet, auf die ausschließlich Luxemburger Rechts anzuwenden ist (vgl. Bl. 37 ff. der FG-Akten – GV-Still). Die Klägerin hat sich mit einer Einlage i.H. von … DM an der stillen Gesellschaft beteiligt. Die Geschäftsführung der stillen Gesellschaft obliegt dem Verwaltungsrat der –X– (vgl. Tz. 4 GV-Still, Art. 4, 5 …-Vertrag).
Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass sie von einer typisch stillen Gesellschaft ausgehen.
Die Klägerin hat in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Gewinnanteile aufgrund ihrer stillen Beteiligung von dem Inhaber des Handelsgeschäfts ausbezahlt erhalten. Auf die Bruttobeträge wurde in Luxemburg jeweils eine Quellensteuer i.H. von 10 v.H. einbehalten. Für das Streitjahr 2000 betrug der Gewinnanteil brutto … DM; nach Abzug der Luxemburger Quellensteuer i.H. von 10 v.H. (= … DM) wurden an die Klägerin … DM ausbezahlt.
Die Klägerin hat in der Körperschaftsteuer-Erklärung für das Streitjahr den Bruttobetrag des Gewinnanteils als steuerfrei erklärt; im ursprünglichen Körperschaftsteuer-Bescheid für 2000, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) erging, ist das beklagte Finanzamt –FA– der Erklärung gefolgt.
In der Zeit vom März 2003 bis Oktober 2003 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die sich u.a. auf die Körperschaftsteuer der Jahre 1997 bis 2000 erstreckte (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung vom 12. Dezember 2003). Der Betriebsprüfer griff den o.a. Sachverhalt auf und vertrat die Auffassung, dass die Gewinnanteile aus der Luxemburger stillen Gesellschaft nach Art. 20 Abs. 3 DBA-Luxemburg in der Bundesrepublik unter Anrechnung der ausländischen Steuer gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 34 c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – jeweils in der im Streitjahr gültigen Fassung – zu besteuern sei.
Das FA schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ für das Streitjahr mit Datum 23. März 2004 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid.
Gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2004,...