Ist eine Gesamtgegenleistung[2] bei einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert[3] oder der Teilwert[4] maßgebend. Wenn diese Werte jedoch nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der vorhandenen Grundbesitzwerte oder der Einheitswerte zueinander zurückgegriffen werden, wenn offensichtlich ist, dass sich hieraus keine gravierenden Wertverschiebungen bei den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ergeben. Hiervon kann bei Einheitswerten nur ausgegangen werden, wenn der betroffene Grundbesitz ausschließlich in den neuen Bundesländern oder ausschließlich in den alten Bundesländern belegen ist.
Ggf. Zeitnahe Feststellung unter Vorbehalt der Nachprüfung
In anderen Fällen ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zeitnah unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[5] mit den zur Verfügung stehenden Werten durchzuführen und später nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, wenn sich ein anderer Aufteilungsmaßstab ergibt.
Gleichzeitige Übertragung von Grundbesitz und anderen Gegenständen
Wird Grundbesitz mit anderen Gegenständen übertragen, die nicht der Besteuerung nach dem GrEStG unterliegen[6], sind die Grundsätze zur Verwaltungsvereinfachung[7] bei der Ermittlung der Gegenleistung nach § 9 GrEStG zu beachten. Sind die Vereinfachungsregelungen nicht anwendbar, ist die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach der sog. Boruttau'schen Formel vorzunehmen, wonach das Gesamtentgelt mit dem gemeinen Wert der Grundstücke zu vervielfachen und durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Werts des Grundstücks zu teilen ist.[8]
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