FinMin Schleswig-Holstein, 5.5.2010, VI 305 - S 2297 - 109

Nach § 32d Abs. 6 EStG kann der Steuerpflichtige beantragen, anstelle der Anwendung der Abgeltungsteuer die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S. des § 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).

Bundesweit mehren sich die Anträge von Steuerpflichtigen/Steuerberatern, die die Berücksichtigung der Günstigerprüfung bereits im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens nach § 37 EStG begehren. Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Günstigerprüfung im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Die programmtechnische Umsetzung für eine maschinelle Verarbeitung wird in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen.

 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 6

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