Die Familiengesellschaft ist keine eigene Gesellschaftsform. Zurückgegriffen wird vielmehr auf die üblichen für eine Gesellschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen (s. Tz. 5.2). Die Besonderheit liegt darin, dass es sich bei den Gesellschaftern um Familienangehörige im weitesten Sinne handelt.

Folglich orientiert sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die gewählte Rechtsform maßgebenden allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Je nach Rechtsform ist der Regelungsinhalt unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise sind die zu treffenden Regelungen ganz oder zum Teil gesetzlich vorgegeben. Angesichts der grundsätzlichen Vertragsfreiheit können die gesellschaftsrechtlichen Regelungen frei und in weiten Teilen auch abweichend von der gesetzlichen Grundvorgabe getroffen werden.

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform entstehen auch Familiengesellschaften grundsätzlich durch einen Vertrag – den Gesellschaftsvertrag.

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