Der Händler hat in seiner Buchführung beim Verkauf von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer folgende Angaben zu machen:

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers
  • die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs
  • den Tag der Lieferung
  • das Entgelt
  • Angaben zu den Neufahrzeugkriterien entsprechend Tz. 1
  • Art und Weise der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
 
Praxis-Tipp

Kopie der Fahrzeugpapiere

Für gewerbliche Händler selbstverständlich, für den gelegentlichen (privaten) Fahrzeuglieferer von Neuwagen in andere EU-Mitgliedstaaten aber ebenfalls ein Muss, ist es, eine Ablichtung der Fahrzeugpapiere zu den Unterlagen zu nehmen, um die Neufahrzeugkriterien glaubhaft machen und die zusätzlichen Meldepflichten[1] erfüllen zu können.

[1] S. Abschnitt 3.3.

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