Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?

2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person, nicht aber eine Personengesellschaft, in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) "in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist"?

3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL berufen?

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 4 Nr. 2, Nr. 8 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4 UStG, § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 1 und 2 HGB, Art. 2, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 5, Art. 29 der 6. EG-RL Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a, Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren einzige Aktionärin zunächst die X‐GmbH & Co. KG war. Die Klägerin erwarb, betrieb und veräußerte Seeschiffe. Daneben erwarb und verwaltete sie insbesondere im Bereich der Schifffahrt in- und ausländische Beteiligungen und Finanzanlagen.

Durch eine im Rahmen ihres Börsengangs erfolgte Aktienemission erhöhte sie ihr Kapital. Hierdurch entstanden für sie Emissionskosten, die mit Umsatzsteuer belastet waren. Nach dem Ausgabeprospekt zum Börsengang beabsichtigte die Klägerin, sich als internationale Anbieterin in der Branche der zeitweiligen entgeltlichen Überlassung von Container- und Tankerschiffen zu positionieren.

Diese sog. Schiffscharter führte sie nach ihrem Konzept über sog. Schiffskommanditgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG aus, die – u.a. zur Verringerung des Haftungsrisikos – Eigentümerinnen und Betreiberinnen der Schiffe werden und Fremdkapitalanteile aufnehmen sollten.

Die Klägerin war Mehrheitskommanditistin an den Schiffskommanditgesellschaften mit ­einer Beteiligungsquote von über 99 %. Die weiteren Kommanditisten waren die X‐GmbH & Co. KG sowie ein Vertragsreeder. Als einzige Komplementärin war eine GmbH vorgesehen, deren Anteile vollständig von der Klägerin gehalten wurden. Diese Komplementärin und die Klägerin waren vertretungsberechtigt und führten die Geschäfte der Schiffskommanditgesellschaften. Die Klägerin erhielt für die Geschäftsführungsleistung bei den Schiffskommanditgesellschaften neben einem Aufwendungsersatz eine Vergütung in Höhe von jährlich … EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

In ihrer Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin steuerpflichtige Leistungen aus der Geschäftsführertätigkeit und machte u.a. den Abzug der im Zusammenhang mit der Aktienemission angefallenen Vorsteuerbeträge geltend.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug.

Das FG gab der Klage statt (FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012, 2 K 189/10, Haufe-Index 3516575, EFG 2013, 255).

 

Entscheidung

Der BFH legte die Sache dem EuGH vor.

 

Hinweis

Siehe die Praxis-Hinweise zum vorstehend abgedruckten Beschluss XI R 17/11.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 11.12.2013 – XI R 38/12

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