Leitsatz

Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung i. S. des § 35a Abs. 2 EStG verlangt nicht nur einen inhaltlichen Bezug, sondern setzt auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraus.

 

Sachverhalt

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machten die Kläger Aufwendungen für an sie gelieferte Mahlzeiten i. H. von 1.824 EUR als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, welche das Finanzamt (FA) als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG berücksichtigte. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass es sich bei den Aufwendungen für die ihnen gelieferten Mahlzeiten um haushaltsnahe Dienstleistungen handele. Sie hätten sich durch das Diakonische Werk das Mittagessen zubereiten und anrichten sowie zum Verzehr in ihre Wohnung liefern lassen. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 1.824,10 EUR seien - reduziert um die Sachkosten - als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten um Aufwendungen für eine typischerweise im Haushalt anfallende Leistung. Die Dienstleistung "Essen auf Rädern" ist als solche zwar haushaltsnah, allerdings wird sie nicht im Haushalt der Kläger, sondern im anliefernden Unternehmen erbracht. Dies steht der Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a EStG entgegen. Dass der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung i. S. des § 35a Abs. 2 EStG nicht nur einen inhaltlichen Bezug zu Haushaltstätigkeiten verlangt, sondern notwendigerweise auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraussetzt, ergibt sich insbesondere auch aus § 35a Abs. 4 EStG. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass die Dienstleistung "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird".

 

Hinweis

Das FG hatte die Revision zwar zugelassen, diese wurde jedoch nicht eingelegt. Offensichtlich haben die Kläger aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts keine Erfolgsaussichten gesehen.

Nach Ansicht des Verfassers wäre eine Revision nicht völlig aussichtslos gewesen. Denn eine Auslegung des Gesetzestextes nach seinem Sinn und Zweck und nicht nur nach dem Wortlaut hätte durchaus zu einer zumindest teilweisen positiven Entscheidung führen können. Denn auch das BMF hat in seinem Schreiben vom 15.2.2010[1] z.B. Umzugskosten und Kosten für die Anfahrt von Handwerkern als begünstigte Aufwendungen eingestuft, obwohl die reinen Fahrtkosten auch nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen entstehen. Danach wäre zumindest der Anteil der Aufwendungen, der auf den Transport und das Verteilen des Essens entfällt, als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.07.2011, 14 K 1226/10 E

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