Leitsatz

1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist.

2. Eine vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres bei dem FA eingehende Anzeige über die Abtretung der auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsansprüche ist unwirksam.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 1 und , AO 1977 § 37 Abs. 2, , AO 1977 § 38, , AO 1977 § 46 Abs. 1 und , AO 1977 § 46 Abs. 2, , AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, , AO 1977 § 218 , EStG § 10d Abs. 1, , EStG § 36 Abs. 1 und , EStG § 36 Abs. 4

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.06.2000, VII R 104/98

Anmerkung

Für den Steuerpflichtigen (Abtretender, Zedent) ergab sich aus einem Verlust des Jahres 1994 ein Verlustrücktrag für 1992 und 1993, der entsprechende Steuererstattungsansprüche zur Folge hatte. Diese Ansprüche trat der Steuerpflichtige an seinen Gläubiger (Abtretungsempfänger, Zessionar) ab. Bereits im September 1994 zeigten der Steuerpflichtige und der Abtretungsempfänger die Abtretung dem FA an. Das FA zahlte die Erstattungsbeträge an den Abtretungsempfänger aus, forderte diese aber später wieder mit der Begründung zurück, die Abtretung sei nicht wirksam gewesen, weil sie bereits vor Jahresende 1994 und damit vor der Entstehung der Erstattungsansprüche dem FA angezeigt worden sei. Der Kläger vertrat dagegen den Standpunkt, die verlustbegründenden Tatsachen seien bereits im Mai 1994 und damit vor der Abtretung eingetreten.

Zu entscheiden war somit, wann ein Erstattungsanspruch aus einem Verlustrücktrag entsteht: Bereits mit Eintritt des Verlustes, d.h. bereits im Mai des Jahres 1994, oder erst mit Ablauf des Verlustjahrs, also erst mit Ablauf des Jahres 1994.

Der Senat entschied, der ESt-Erstattungsanspruch entstehe ebenso wie die ESt-Schuld erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes , in dem die verlustbringenden Tatsachen lägen, nicht bereits mit dem Eintritt dieser Tatsachen. Erst ab diesem Zeitpunkt seien die Erstattungen abtretbar und pfändbar. Obwohl der Verlustrücktrag zur Änderung der vorherigen Steuerbescheide führe, lasse sich daraus eine Rückbeziehung des Entstehungszeitpunktes des Erstattungsanspruchs auf die Abzugsjahre nicht herleiten. Über die Erstattungsansprüche konnte somit erst nach Ablauf des Jahres 1994 verfügt werden.

Die Entscheidung ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil sie präzisiert, dass die vorzeitige und somit unwirksame Abtretungsanzeige auch nicht automatisch mit Ablauf des Jahres 1994 wirksam wurde. Es ist deshalb darauf zu achten, dass eine Abtretungsanzeige erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereicht wird.

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