Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von
1. |
Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, |
2. |
Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, |
3. |
unterirdischen Bauten, |
4. |
Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, |
5. |
Traglufthallen und Zelten, |
6. |
Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, |
7. |
Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, |
8. |
Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, |
11. |
Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht. |
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