Die Einkommensteuer wird einzig durch die Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt.

Die Ermäßigung können Personen in Anspruch nehmen, die entweder

  • als Einzelunternehmer oder
  • als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft

Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer unterliegen. Bei den Kapitalgesellschaften wurde zum Ausgleich die tarifliche Körperschaftsteuer nochmals gesenkt.

Als Ausgleich für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer besteht ein Anrechnungsfaktor vom Vierfachen des Gewerbesteuer-Messbetrags (bis 2019 vom 3,8-fachen). Dadurch ergibt sich eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 % (bis 2019 von 380 %). Allerdings wird die Gewerbesteueranrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens begrenzt.[1] Diese Begrenzung ist relevant, wenn der Hebesatz zwischen 200 % (Mindestsatz) und 400 % (bis 2019 380 %) liegt.

Darüber hinaus ist die Ermäßigung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer beschränkt. Eine Erstattung von Einkommensteuer ist nicht möglich.

 
Wichtig

Verrechnung

Werden positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit negativen übrigen Einkünften verrechnet, ist es möglich, dass die Ermäßigung ins Leere läuft.

Bei Mitunternehmern einer Personengesellschaft wird der Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels der Gesellschaft verteilt. Vorabgewinne werden dabei nicht berücksichtigt. Für die Aufteilung sind die Prozentsätze auf 2 Nachkommastellen zu runden. Bestehen mehrstöckige Personengesellschaften, werden die jeweiligen Messbeträge bei der Obergesellschaft zusammengeführt und verteilt.

Die Begrenzung der Gewerbesteueranrechnung auf den Höchstbetrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer erfordert bei Mitunternehmerschaften, dass neben dem Gewerbesteuer-Messbetrag auch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer sowie der jeweils auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil davon gesondert und einheitlich festgestellt werden.[2] Für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA gelten die gleichen Grundsätze.

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