Der Bescheid, der einen Billigkeitserlass ausspricht, ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Ist er rechtswidrig, insbesondere weil die Voraussetzungen für den Billigkeitserlass nicht vorliegen, kann er zurückgenommen werden.[1] Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige den Erlass mit unrichtigen Angaben zu seiner Erlassbedürftigkeit erwirkt hat. Da die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch mit Rückwirkung möglich ist, lebt mit der Rücknahme des Billigkeitserlasses die erloschene Schuld wieder auf.[2]

Der Widerruf eines rechtmäßigen Billigkeitserlasses ist nicht möglich. Ein Widerruf ist nur für die Zukunft zulässig, sodass die erloschene Schuld nicht wieder aufleben kann.[3]

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