Kommentar

Ein Vermächtnis zugunsten einer GmbH, deren (mittelbarer) Alleingesellschafter der Erblasser war, unterliegt der Erbschaftsteuer auch dann, wenn auf den mit dem Vermächtnis belasteten Alleinerben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch die Stellung des Erblassers als (mittelbarer) Alleingesellschafter der GmbH übergegangen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1996, II R 16/93

Zur Erläuterung:

Die Übertragung der Grundstücke auf eine GmbH führt zu einer Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile der GmbH. Erbschaftsteuerrechtlich ist darin jedoch kein von der GmbH geleistetes Entgelt zu sehen, das den der GmbH durch Übertragung der Grundstücke zugewendeten Vermögensvorteil aufhebt oder deren bei der Bemessung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigende Bereicherung mindert.

Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung ist die GmbH selbst, denn das Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der GmbH. Sie wird durch die Zuwendung bereichert (so für die freigebige Zuwendung unter Lebenden, BFH, Urteil v. 25. 10. 1995, II R 67/93, BStBl 1996 II S.160). Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden oder Erwerbe von Todes wegen, bei denen die GmbH oder eine andere juristische Person Empfänger ist, sind daher erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich bei dieser und nicht etwa bei den Gesellschaftern zu erfassen. Die durch die Zuwendung eines Vermögensvorteils an die GmbH bewirkte Erhöhung des Werts ihrer Geschäftsanteile kann die Bereicherung der GmbH weder aufheben noch mindern.

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