1Nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. 2Gemäß § 29 Absatz 2 ErbStG ist der Erwerber für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. 3Bei der vollständigen oder teilweisen Rückgängigmachung einer Schenkung steuerbegünstigten Vermögens ist die ursprünglich gewährte Steuerbegünstigung nicht anwendbar. 4Der ursprüngliche Zuwendungsgegenstand wird durch einen neuen Zuwendungsgegenstand "fiktiver Nießbrauch" ausgetauscht, für den keine Steuerbegünstigung in Betracht kommt. 5Gleiches gilt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 ErbStG.

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