Unter dem Endvermögen wird das Vermögen eines Ehegatten verstanden, welches dieser bei der Beendigung des Güterstands hatte (§ 1375 Abs. 1 BGB). Auch hier gilt, dass vorhandene Schulden über die Höhe des Aktivvermögens abgezogen werden dürfen, das Endvermögen kann also auch negativ sein (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zur Wertermittlung des Endvermögens ist der Wert zugrunde zu legen, den das Vermögen bei der Beendigung des Güterstands hatte, d. h. der Verkehrswert (§ 1376 Abs. 1 BGB). Dabei ist diese Bewertungsregel dispositiv und dies uneingeschränkt.[1]

Zu beachten ist hier, dass unentgeltliche Zuwendungen, die der Ehegatte nach Eintritt des Güterstands vorgenommen hat, wieder hinzuzurechnen sind (§ 1375 Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind Anstandsschenkungen. Gleiches gilt für verschwendetes Vermögen oder bei Handlungen unter der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

 
Wichtig

Keine Hinzurechnung bei Zehnjahresfrist

Eine Hinzurechnung unterbleibt dagegen, wenn die Zuwendung mindestens 10 Jahre vor der Beendigung eingetreten oder der andere Ehegatte mit ihr einverstanden gewesen ist (§ 1375 Abs. 3 BGB).

[1] Götz, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 5 ErbStG Rz. 17; Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 5 ErbStG, Rz. 166, Stand: November 2023.

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