Hat der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim übertragen und schenkt er zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 10 Jahren) weiteres Vermögen, so ist keine Zusammenrechnung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG durchzuführen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Keine Zusammenrechnung bei Familienheim

Der vermögende Ehemann EM schenkt seiner Ehefrau EF am 1.5.2018 ein Grundstück (gemeiner Wert 450.000 EUR), welches die Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im Dezember 2023 wendet EM der Ehefrau EF nochmals ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Grundstück zu. Dieses hat einen Steuerwert i. H. v. von 845.000 EUR.

Lösung:

Die Zuwendung des Familienwohnheims bleibt aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Die danach erfolgte Schenkung des zu fremden Wohnzwecken vermieteten Grundstücks hat die Ehefrau EF dagegen der Besteuerung zu unterwerfen. Eine Zusammenrechnung beider Erwerbe nach § 14 ErbStG unterbleibt. Hierbei ist noch die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG zu beachten, wonach ein Abschlag von 10 % gewährt wird (R E 13d ErbStR 2019 und H E 13d ErbStH).

Für EF ergibt sich die folgende Schenkungsteuer:

 
steuerliche Bereicherung (Ansatz 90 %,§ 13d ErbStG) 760.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 260.500 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 28.655 EUR

Die Bereicherung ergibt sich wie folgt:

 
Steuerwert Grundstück 845.000 EUR
Verschonungsabschlag gem. § 13d ErbStG 10 % von 84.500 EUR ./. 84.500 EUR
Ansatz Grundstück; entspricht auch der Bereicherung 760.500 EUR
   

Auch der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt durch die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erhalten, da es sich hier um eine sachliche Befreiungsvorschrift handelt.

Keine Rolle spielt es, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft) die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner leben.[2]

 
Wichtig

Entstehung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Als Nachteil erweist sich bei der Übertragung eines Familienheims aber, dass zivilrechtlich eine Schenkung i. S. d. § 2325 BGB vorliegt. Wurden also pflichtteilsberechtigte Personen enterbt, so haben diese gleichwohl einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.[3]

Besonders interessant kann die Zuwendung eines Familienheims immer dann sein, wenn nur der eine Ehegatte vermögend ist und die Ehegatten gemeinsame Kinder haben.

Hier können mithilfe der Schenkung eines Familienheims auf den vermögenslosen Ehegatten die Kinderfreibeträge des nicht vermögenden Ehegatten zur Ausnutzung kommen. Dies gilt aber nur unter der Beachtung der Grundsätze für eine Kettenschenkung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ausnutzung von Kinderfreibeträgen

Die vermögende Ehefrau EF schenkt im Dezember 2022 ihrem vermögenslosen Ehemann EM ein Familienheim. Der Steuerwert beläuft sich für dieses auf 1.250.000 EUR. Die Ehegatten haben die gemeinschaftlichen Kinder Sohn S und Tochter T. 2 Jahre nach der Schenkung wendet EM das Familienheim den gemeinschaftlichen Kindern zu. Hier soll unterstellt werden, dass eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht vorliegt.

Lösung:

Überträgt die Ehefrau EF ihrem Ehemann EM das Familienheim nicht, dann würden die beiden persönlichen Freibeträge i. H. v. jeweils 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) im Verhältnis des EM zu den Kindern S und T verloren gehen. Denn EM hat kein eigenes Vermögen, welches er den Kindern zuwenden könnte. Das Grundstück könnte nur von der Ehefrau EF direkt an die Kinder übertragen werden, was durch deren weiteres Vermögen eine höhere Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer auslösen würde.

Durch die Schenkung des Familienheims an den Ehemann EM, welche aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit ist, hat dieser nun Vermögen, welches er an die Kinder übertragen kann. Damit kommen die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zur Wirkung..

Die weitere Berechnung sieht für beide Kinder S und T jeweils wie folgt aus:

 
steuerliche Bereicherung (1/2 Steuerwert) 625.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 225.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 24.750 EUR

Da es keinen Objektverbrauch gibt, kann ein Ehegatte dem anderen Ehegatten auch mehrfach (nacheinander) ein Familienheim übertragen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Ehegatte dadurch gleichzeitig Eigentümer mehrerer Familienheime wird.

 
Praxis-Beispiel

Mehrfache Nutzung der Befreiung eines Familienheims

Der Ehemann EM wendet seiner Ehefrau EF im Januar 2024 ein Grundstück zu, welches von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Steuerwert beläuft sich auf 150.000 EUR. 3 Jahre später wendet EM seiner Ehefrau noch einmal ein Familienheim zu. Dessen Steuerwert beträgt 180.000 EUR.

Lösung:

Sowohl die Übertragung des ersten Familienheims wie auch des zweiten Familienheims werden von der Steuerbefreiung des § 13 Abs...

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