Im Folgenden sollen die verschiedenen Möglichkeiten, die für die Übertragung eines Familienheims in Betracht kommen, aufgeführt werden.[1]

Grundfall:

Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er überträgt seinem Ehegatten nunmehr das ganze Grundstück.

 
Praxis-Beispiel

Alleineigentümer

Die vermögende Ehefrau EF ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, in dem sie mit ihrem mittellosen Ehemann EM und den gemeinsamen Kindern lebt. Der Steuerwert für das Haus beläuft sich auf 200.000 EUR. EF überträgt im Dezember 2019 das ganze Einfamilienhaus auf ihren Ehemann EM.

Lösung:

EM wird hier Alleineigentümer des Einfamilienhauses, welches ein Familienheim darstellt. Diese Übertragung ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt.[2]

Ferner gelten auch noch die folgenden Fälle, die ebenfalls als Erwerb eines Familienheims anzusehen sind.

Fall 1:

Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er überträgt seinem Ehegatten nunmehr einen Teil seines Eigentums an dem Grundstück.

 
Praxis-Beispiel

Miteigentum

Die vermögende Ehefrau EF ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, in dem diese mit ihrem mittellosen Ehemann EM und den gemeinsamen Kindern lebt. Der Steuerwert für das Haus beläuft sich auf 200.000 EUR. EF überträgt im Januar 2020 einen Teil des Einfamilienhauses auf ihren Ehemann EM, sodass dieser Miteigentümer wird.

Lösung:

EM wird hier Miteigentümer des Einfamilienhauses, welches als Familienheim der Begünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unterliegt.[3]

Fall 2:

Ein Ehegatte ist Miteigentümer eines Grundstücks. Er überträgt seinem Ehegatten nunmehr seinen Miteigentumsanteil.

Fall 3:

Ein Ehegatte erwirbt mit seinem Geld ein Grundstück und räumt seinem Ehegatten eine Miteigentümerstellung ein. Gleiches gilt, wenn der eine Ehegatte mit seinen Mitteln ein Familienheim herstellt.[4]

Aber nicht nur die Übertragung des Familienheims selbst, auch sonstige Zuwendungen unter den Ehegatten können zur Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 Nr. 4a ErbstG führen.[5]

Fall 1:

Ein Ehegatte erwirbt ein Grundstück und der andere Ehegatte stellt die erforderlichen Geldmittel (ganz oder überwiegend) zur Verfügung. Gleiches gilt für die Herstellung. In diesen Fällen ist eine mittelbare Grundstückszuwendung gegeben (zur mittelbaren Grundstücksschenkung vgl. auch R E 7.3 ErbStR 2019). Hierbei gilt der Teil des Grundbesitzwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes und dem Grundbesitzwert des unbebauten Grundstücks.[6] In der Literatur wird die mittelbare Grundstücksschenkung als nicht unproblematisch angesehen. Denn im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung liegt noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Ehemann EM erwirbt ein Einfamilienwohnhaus zu einem Kaufpreis von 380.000 EUR. Da er keine eigenen finanziellen Mittel besitzt, stellt ihm die Ehefrau EF das notwendige Geld zur Verfügung. Das Grundstück wird von den Ehegatten sofort zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Lösung:

Die mittelbare Schenkung des Einfamilienhauses durch EF an ihren Ehemann EM ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit.[7]

Fall 2:

Ein Ehegatte oder auch beide Ehegatten haben im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Herstellung eines Familienheims ein Darlehen aufgenommen und ein Ehegatte tilgt dieses Darlehen.

 
Praxis-Beispiel

Darlehenstilgung

Ehefrau EF hat ein Darlehen aufgenommen, mit dessen Hilfe sie ein Familienheim kauft. Dieses wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Tilgung des Kredits übernimmt der Ehemann EM.

Lösung:

Auch die Tilgung des Darlehens durch den Ehemann EM fällt unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.[8]

Fall 3:

Ein Ehegatte ist Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Familienheims und bei ihm fallen nachträgliche Herstellungskosten (z. B. für einen Anbau, Ausbau oder einen Umbau) an, die aber der andere Ehegatte bezahlt. Auch hier können die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung angewendet werden. Hierbei ist die Werterhöhung im Grundbesitzwert des Grundstücks nach Durchführung der genannten Maßnahmen maßgebend .[9]

Fall 4:

Ein Ehegatte ist Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Familienheims und bei ihm fallen Erhaltungskosten an, die aber der andere Ehegatte bezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Begleichung von Erhaltungsaufwendungen

Der Ehefrau EF gehört ein Einfamilienhaus, welches zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. An diesem fallen größere Reparaturmaßnahmen an, deren Höhe 22.000 EUR betragen. Diese bezahlt der vermögende Ehemann EM.

Lösung:

Die Begleichung der Kosten für die Reparatur des Einfamilienhauses durch den Ehemann EM ist ebenfalls nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit.[10]

Eine mittelbare Grundstücksschenkung wird hierbei jedoch nur dann angenommen, wenn diese Zuwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Zuwendung eines bestimmten Grundstücks oder Gebäudes erfolgt und somit ein ei...

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