In der Regel ist es günstiger, wenn der Schenker statt dem Bruttobetrag nur den Nettobetrag, d. h. die Schenkung abzüglich der darauf entfallenden Steuer, zuwendet und daneben auch die Schenkungsteuer mit übernimmt.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Der vermögende Bruder B will seiner Schwester S einen Geldbetrag i. H. v. 420.000 EUR schenken.

Zahlt S die Schenkungsteuer selbst, ergibt sich die folgende schenkungsteuerliche Belastung:

 
Bereicherung (Geldzuwendung) 420.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 400.000 EUR
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 100.000 EUR

Nach Abzug der von S zu zahlenden Schenkungsteuer verbleibt ihr noch ein Betrag von 320.000 EUR (Geldzuwendung 420.000 EUR abzüglich Schenkungsteuer 100.000 EUR).

Abwandlung:

Anders sieht es dagegen aus, wenn Bruder B ihr nur den Nettobetrag i. H. v. 320.000 EUR schenkt, daneben aber die darauf entstehende Schenkungsteuer übernimmt.

 
Geldschenkung 320.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 300.000 EUR
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 75.000 EUR
   
Geldzuwendung 320.000 EUR
zuzüglich übernommene Schenkungsteuer + 75.000 EUR
Bereicherung 395.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 375.000 EUR
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 93.750 EUR

Die gesamte Belastung für Bruder B beträgt mithin 413.750 EUR (Geldschenkung 320.000 EUR zuzüglich Schenkungsteuer 93.750 EUR). Durch die Zahlung des Nettobetrags und der Übernahme der darauf entfallenden Steuer ergibt sich eine Minderung des Aufwands von B um 6.250 EUR (420.000 EUR abzüglich 413.750 EUR).

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