In der Regel ist es günstiger, wenn der Schenker statt dem Bruttobetrag nur den Nettobetrag, d. h. die Schenkung abzüglich der darauf entfallenden Steuer, zuwendet und daneben auch die Schenkungsteuer mit übernimmt.
Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker
Der vermögende Bruder B will seiner Schwester S einen Geldbetrag i. H. v. 420.000 EUR schenken.
Zahlt S die Schenkungsteuer selbst, ergibt sich die folgende schenkungsteuerliche Belastung:
Bereicherung (Geldzuwendung) | 420.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 400.000 EUR |
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 100.000 EUR |
Nach Abzug der von S zu zahlenden Schenkungsteuer verbleibt ihr noch ein Betrag von 320.000 EUR (Geldzuwendung 420.000 EUR abzüglich Schenkungsteuer 100.000 EUR).
Abwandlung:
Anders sieht es dagegen aus, wenn Bruder B ihr nur den Nettobetrag i. H. v. 320.000 EUR schenkt, daneben aber die darauf entstehende Schenkungsteuer übernimmt.
Geldschenkung | 320.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) | 300.000 EUR |
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 75.000 EUR |
Geldzuwendung | 320.000 EUR |
zuzüglich übernommene Schenkungsteuer | + 75.000 EUR |
Bereicherung | 395.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) | 375.000 EUR |
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 93.750 EUR |
Die gesamte Belastung für Bruder B beträgt mithin 413.750 EUR (Geldschenkung 320.000 EUR zuzüglich Schenkungsteuer 93.750 EUR). Durch die Zahlung des Nettobetrags und der Übernahme der darauf entfallenden Steuer ergibt sich eine Minderung des Aufwands von B um 6.250 EUR (420.000 EUR abzüglich 413.750 EUR).
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