Steuerbefreit sind auch die Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
- Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG);
- Ansprüche nach dem Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG);
- Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG);
- Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7d ErbStG);
- Ansprüche nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie dem Bundesvertriebenengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7e ErbStG);
- Ansprüche nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7f ErbStG);
- Ansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7g ErbStG);
- Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7h ErbStG).
Die Befreiungsvorschrift kommt für den Erwerb von Todes wegen wie auch für den Erwerb unter Lebenden zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Dabei ist nur der Übergang des Anspruchs steuerbefreit. Nicht steuerbefreit ist dagegen der Übergang von Forderungen, welche der Erblasser aufgrund ordnungsgemäß festgestellter Ansprüche hatte, die aber noch nicht ausgezahlt waren.
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