Aufteilung des Grundbesitzwerts

Beispiel:

Im Nachlass des H befindet sich ein bebautes Grundstück. In dem Gebäude sind drei Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Außerdem befindet sich in dem Gebäude eine Arztpraxis. Der festgestellte Grundbesitzwert beträgt 1 200 000 EUR. Die Summe der Wohnflächen der drei Wohnungen beträgt 300 m². Die Arztpraxis hat eine Nutzfläche von 100 m².

Auf die vermieteten Wohnungen entfällt ein Anteil von 300 m² : 400 m² = 0,75  
begünstigter Teil des Grundbesitzwerts 1 200 000 EUR × 0,75 = 900 000 EUR  
Der Befreiungsabschlag beträgt 10 % von 900 000 EUR 90 000 EUR

Erwerb eines Erbbaugrundstücks

Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Erbbaugrundstück) kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> BFH vom 11.12.2014 II R 25/14, BStBl 2015 II S. 343).

Europäischer Wirtschaftsraum

Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.

Freie Erbauseinandersetzung

In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14.3.2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben.

> BFH vom 23.6.2015 II R 39/13, BStBl 2016 II S. 225

Nicht bezugsfertiges Gebäude

Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> BFH vom 11.12.2014 II R 30/14, BStBl 2015 II S. 344).

Nutzungsrecht

Beispiel:

Im Nachlass des H befindet sich ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Erbe E muss vermächtnisweise der Tante T ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung einräumen.

Der Erwerb des Grundstücks durch E ist teilweise begünstigt. Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts ist nicht der Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen.

Schuldenkürzung

Beispiel 1:

Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert.

Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt)     2 000 000 EUR
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR =     ./. 200 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit 500 000 EUR    
Nicht abzugsfähig 10 % von 500 000 EUR = ./. 50 000 EUR    
Abzugsfähig 450 000 EUR   ./. 450 000 EUR
Bereicherung     1 350 000 EUR

Beispiel 2:

Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück und einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von 100 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 1 000 000 EUR.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR. Die Grundschuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.

Berechnung des Reinnachlasses        
Steuerwert des Grundstücks       1 000 000 EUR
Bankguthaben       + 1 000 000 EUR
Vermögensanfall       2 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten       ./. 100 000 EUR
Erbfallkostenpauschale       ./. 10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses       1 889 700 EUR
Davon Erbanteil je 1/2       944 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T        
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG        
Steuerwert des Grundstücks   500 000 EUR    
Davon steuerbegünstigt 10 %       50 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung        
in Höhe von 500 000 EUR,        
Davon steuerbegünstigt 10 %       + 50 000 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG       100 000 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T        
Grundschuld (1/2 entsprechend Erbteil)   50 000 EUR    
Davon abzugsfähig nach dem Verhältnis        
Wert des Grundstücks nach Anwendung des § 13d ErbStG        
Wert des Grundstücks        
400 000 EUR : 500 000 EUR = 80,00 %        
50 000 EUR × 80,00 %   ./. 40 000 EUR    
Nicht abzugsfähig   10 000 EUR    
Erbanteil T       944 850 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG       ./. 100 000 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld       + 10 000 EUR
= Bereicherung der T       854 850 EUR
Erbanteil S       944 850 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG       ./. 0 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld       + 0 EUR
Bereicherung des S       944 850 EUR

Vermietungsabsicht

Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Besteuerungszeitpunkt weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist...

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