Die Nießbrauchslast kann uneingeschränkt abgezogen werden. Dies gilt auch unabhängig davon, für wen der Nießbrauch bestellt worden ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abzug der Nießbrauchslast

Vater V schenkt seinem Sohn S im Januar 2024 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Steuerwert 815.000 EUR). Im Gegenzug hat S dem Vater an dem Grundstück ein Nutzungsrecht einzuräumen. Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts[2] beläuft sich auf 220.000 EUR.

Der Kapitalwert ist vom Steuerwert des Grundstücks abzuziehen.[3] Es ergibt sich damit die folgende Besteuerung für S:

 
Steuerwert Grundstück 815.000 EUR
abzüglich Kapitalwert Nießbrauchslast ./. 220.000 EUR
Bereicherung 595.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 195.000 EUR
Schenkungsteuer 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 21.450 EUR

Zu beachten ist aber, dass der Abzug der Nutzungsauflage beschränkt ist, soweit der zugewendete Gegenstand insbesondere nach § 13d ErbStG (Verschonungsabschlag) befreit ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Abzug der Nießbrauchslast bei einem zu Wohnzwecken vermietetem Grundstück

Der eingetragene Lebenspartner A überträgt unentgeltlich ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Steuerwert 2.120.000 EUR) auf den Lebenspartner B. Im Gegenzug hat B dem Lebenspartner A (66 Jahre) an dem Grundstück ein Nutzungsrecht einzuräumen. Die Übertragung findet im Januar 2024 statt.

Lösung

Zunächst ist der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts für Lebenspartner A zu berechnen.

a) Ermittlung des Jahreswerts

Es ermittelt sich ein Jahreswert unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG i. H. v. 113.978 EUR (2.120.000 EUR/18,6).

b) Ermittlung des Vervielfältigers

Das Alter der nießbrauchsberechtigten Person (Lebenspartner A, männlich) beträgt 60 Jahre. Unter Zugrundelegung dieses Alters ergibt sich ein Vervielfältiger von 12,760,.[5]

c) Kapitalwert des Nießbrauchsrechts

Der Jahreswert 113.978 EUR × Vervielfältiger 12,760 ergibt einen Kapitalwert für das Nießbrauchsrecht i. H. v. 1.454.359 EUR.

Nach § 13d ErbStG ist das Grundstück mit 90 % des Steuerwerts anzusetzen, dies sind hier 1.908.000 EUR. Aber auch die Nutzungslast kann nur zu 90 % abgezogen werden (1.454.359 EUR x 90 %= 1.308.923). Es ergibt sich damit die folgende Besteuerung für B:

 
Steuerwert Grundstück nach Verschonungsabschlag 1.908.000 EUR
abzüglich gekürzter Kapitalwert Nießbrauchslast ./. 1.308.923 EUR
Bereicherung 599.077 EUR
  EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 99.000 EUR
Schenkungsteuer 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG 10.890 EUR

Für das Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand gilt Folgendes:

Wird ein nießbrauchsbelasteter Zuwendungsgegenstand veräußert, führt die Entgeltlichkeit zur Fälligkeit der gestundeten Steuer, auch soweit ein Nießbrauch oder sonstiges Nutzungsrecht an einem Surrogat bestellt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Schenker bereits bei der Schenkungsabrede die Fortsetzung des Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat.

[2] Ermittelt unter Berücksichtigung des BMF, Schreiben v. 1.12.2023, IV D 4 – S 3104/19/10001 :009.
[3] R E 25 Abs. 2 ErbStR 2019
[4] § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG und R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2019 und H E 7.4 (2) ErbStH 2019.

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