Wird vom Schenker nur ein unbedeutender Teilbetrag des Kaufpreises gezahlt, so ist hierin keine mittelbare Grundstückschenkung zu sehen, sondern eine Geldschenkung. Diese hat den Nachteil, dass nicht der (anteilige) Steuerwert, sondern der Nominalwert des Geldes in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt.

Als unbedeutend sieht die Finanzverwaltung eine Zuwendung i. H. v. bis zu 10 v. H. des Kaufpreises.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Onkel O will seiner Nichte N beim Kauf eines Einfamilienhauses behilflich sein. Dieses will N zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der Kaufpreis für das von N vorgesehene Haus beträgt 250.000 EUR (Steuerwert 160.000 EUR, bewertet nach dem Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG). O wendet der N daher im November 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 22.500 EUR mit der Auflage zu, das Geld für genau das Einfamilienhaus zu verwenden.

Lösung

Der zugewendete Geldbetrag i. H. v. 22.500 EUR erreicht einen Anteil von 9 % am Kaufpreis. Damit befindet er sich unterhalb der von der Finanzverwaltung geforderten 10 %-Grenze[2] und ist als Geldzuschuss zu qualifizieren.

Dies hat zur Folge, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer der Nichte N der Nominalwert der Geldschenkung eingeht und nicht der anteilige Steuerwert des Grundstücks.

Für die Nichte N errechnet sich damit – unter Maßgabe der oben ermittelten schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage – die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung 22.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 2.500 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 375 EUR

Die Nichte N hat demnach für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 375 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

 
Hinweis

Erhöhung des Zuwendungsbetrags

Der Schenker sollte, wenn es ihm finanziell möglich ist, den Zuwendungsbetrag so erhöhen, dass die Zehnprozentgrenze überschritten wird. Oder wenn ihm dies nicht möglich ist, sollte ein Objekt in Betracht gezogen werden, durch welches die Relation passend wird.

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung des Beispiels 1

Onkel O erhöht den Zuwendungsbetrag auf 26.000 EUR.

Lösung

Nunmehr liegt nicht nur ein Geldzuschuss vor, denn der zugewendete Geldbetrag i. H. v. 26.000 EUR erreicht einen Anteil von mehr als 10 % am Kaufpreis, d. h. 10,4 %. Folge ist, dass nun der anteilige Steuerwert in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies sind in diesem Fall 16.640 EUR (10,4 % von 160.000 EUR).

Für die Nichte N errechnet sich damit – unter Maßgabe der oben ermittelten schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage – die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung 16.640 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 0 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR

Die Nichte N hat demnach für ihren Erwerb in 2019 keine schenkungsteuerliche Belastung zu tragen, die Steuerersparnis beträgt mithin 375 EUR.

[1] R E 7.3 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019.
[2] R E 7.3 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019.

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