Fraglich ist es, ob die Grundsätze der mittelbaren Schenkung auch auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar sind.

Nach der Auffassung des BFH hat das Rechtsinstitut der mittelbaren Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen keine Entsprechung. Bei einem Erwerb von Todes ist es auch bei einer Erbschaftsteuer auf den Erbanfall ausgeschlossen, dass der Erwerber etwas anderes erwirbt, als der Erblasser hatte.[1]

Die Grundsätze der mittelbaren Grundstückschenkungen sind nicht auf den Erwerb durch Erbanfall übertragbar.[2]

Der Tod des Schenkers vor Ausführung der mittelbaren Grundstücksschenkung hat keinen Einfluss auf den Ausführungszeitpunkt. Hat der Schenker vor seinem Tod dem Bedachten den zur Finanzierung des Grundstücks erforderlichen Geldbetrag übergeben und damit seinerseits alles getan, um dem Beschenkten den Gegenstand der Zuwendung zu verschaffen, dann liegt gleichwohl eine mittelbare Grundstücksschenkung vor.

 
Praxis-Beispiel

Tod des Schenkers

Der Onkel O will dem Neffen N beim Kauf einer Mietimmobilie finanziell behilflich sein. Nachdem N eine ihm passende Immobilie gefunden hat, überweist ihm der Onkel den Geldbetrag in Höhe von 250.000 EUR (Hälfte des Kaufpreises i. H. v. 500.000 EUR). Vor dem Kauf der Immobilie verstirbt der O am 3.11.2019. Der Steuerwert des Grundstücks – ermittelt nach dem Ertragswertverfahren – beträgt 420.000 EUR.

Lösung:

Es ist von einer mittelbaren Grundstückschenkung auszugehen. Damit fließt der anteilige Steuerwert (1/2 von 420.000 EUR = 210.000 EUR) in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Anders sieht es indes aus, wenn die Verwendungsabrede nicht mehr ausgeführt wird, da dann von einer Geldschenkung auszugehen ist.

Beim Tod des Beschenkten gilt Folgendes: Verwendet der Erbe des Beschenkten das Geld bestimmungsgemäß, so liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor.[3]

[2] Vgl. auch Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 ErbStG Rz. 25 und 270, Stand: Oktober 2022.
[3] Seltenreich, in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 7 ErbStG Rz. 177.

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