In der Praxis sind Rentenversicherungsverträge mit Todesfallabsicherung von nahen Angehörigen häufig anzutreffen. Die Ungewissheit über die Höhe des zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden tatsächlichen Zuflusses betrifft die Höhe der Bereicherung und hat daher in die nach § 12 BewG vorzunehmende Bewertung der Bereicherung zum Zeitpunkt des Todes (Bewertungsstichtag) einzufließen.[1]
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