Durch die Erbschaftsteuerreform wurde § 4 ErbStG dahingehend geändert, dass diese Vorschrift ab 2009 auch für eingetragene Lebenspartner gilt.
Eingetragene Lebenspartner können durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag auch die Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 7 LPartG). Eingetragenen Lebenspartnern steht über § 9 Abs. 7 LPartG die Stiefkindadoption offen. Durch die Adoption erhält das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Lebenspartners mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, sollen erbschaftsteuerrechtlich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft eintreten. Der Anteil des verstorbenen Lebenspartners wird so behandelt, als sei er auf die anteilsberechtigten Abkömmlinge durch Erbanfall übergegangen.
Dadurch kommen die für Ehegatten gemachten Ausführungen ebenfalls zur Anwendung.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 leben seit Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Güterstand der Gütergemeinschaft. Die eingetragenen Lebenspartner haben die T adoptiert. Im Gesamtgut der eingetragenen Lebenspartner befindet sich ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (gemeiner Wert 2.100.000 EUR) und Wertpapiere (mit einem Wert in Höhe von 480.000 EUR). Sondergut oder Vorbehaltsgut ist keines vorhanden. Von den eingetragenen Lebenspartnern wurde darüber hinaus auch die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Am 1.10.2023 verstirbt L1.
Aufgrund der von den eingetragenen Lebenspartnern getroffenen Vereinbarung wird die Gütergemeinschaft mit der adoptierten T fortgesetzt. Zivilrechtlich fällt der Anteil des L1 nicht in den Nachlass. Erbschaftsteuerlich hat die T als anteilsberechtigter Abkömmling ihren Erwerb nach § 4 Abs. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.
Das Gesamtgut hat insgesamt folgenden gemeinen Wert:
Mietwohngrundstück (gemeiner Wert) | 2.100.000 EUR |
Wertpapiere | + 480.000 EUR |
Summe | 2.580.000 EUR |
Stieftochter T hat demnach für ihren Erwerb eine Erbschaftsteuer in Höhe von 169.100 EUR (19 % von 890.000 EUR) zu entrichten.
Beim überlebenden eingetragenen Lebenspartner, der seinen Anteil am Gesamtgut behält, kommt es dagegen zu keiner steuerlichen Konsequenz.
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