Wurde Auslandsvermögen erworben, welches in verschiedenen ausländischen Staaten belegen ist, dann ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass eine Verrechnung der ausländischen Steuer untereinander erfolgt, wenn die eine ausländische Steuer höher ist als die andere ausländische Steuer.

 
Praxis-Beispiel

Ausländische Steuer in mehreren Staaten

Die in Deutschland lebende Witwe W hat ihre Tochter T zur Alleinerbin bestimmt. W verstirbt am 1.11.2023. Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:

 
Inlandsvermögen (steuerpflichtiger Erwerb, vor Freibeträgen): 460.000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen im Staat D: 150.000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen im Staat E: 80.000 EUR

T hat im Staat D eine Erbschaftsteuer i. H. v. 23.500 EUR und im Staat E eine Erbschaftsteuer i. H. v. 3.200 EUR entrichtet.

Die Tochter T hat in mehreren ausländischen Staaten Erbschaftsteuer gezahlt. Daher ist eine gesonderte Aufteilung entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG vorzunehmen.

Die vorläufige deutsche Erbschaftsteuer berechnet sich für T wie folgt:

 
Vermögensanfall (Auslands- und Inlandsvermögen) 690.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 290.000 EUR
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 31.900 EUR

Die auf das Auslandsvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer ermittelt sich wie folgt:

a) für den Staat D

 
31.900 EUR x 150.000 EUR = 6.934 EUR
690.000 EUR

b) für den Staat E

 
31.900 EUR x 80.000 EUR = 3.698 EUR
690.000 EUR

Die auf das Auslandsvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer beträgt demnach 10.632 EUR (6.934 EUR + 3.698 EUR). Der T wird dieser Betrag aber aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nicht angerechnet. Vielmehr werden der T nur die folgenden ausländischen Steuern angerechnet:

a) für den Staat D: 6.934 EUR (Höchstbetrag),

b) für den Staat E: 3.200 EUR (gezahlter Betrag).

Es ergibt sich damit insgesamt eine anrechenbare ausländische Steuer i. H. v. 10.134 EUR.

Die endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer für T beträgt somit 21.766 EUR (31.900 EUR ./. 10.134 EUR).

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