Inländische Banken und andere Geldinstitute haben dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapiervermögens vom Todestag mitzuteilen (§ 33 ErbStG). Dies gilt auch für Gemeinschaftskonten und sogenannte Oder-Konten (Einzelheiten § 1 ErbStDV und § 2 ErbStDV).

Inländische Versicherungsunternehmen haben alle Zahlungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer anzuzeigen (§ 33 ErbStG; § 3 ErbStDV). Das gilt auch für sog. verbundene Lebensversicherungen oder für Fälle einer Übertragung des Versicherungsvertrags auf einen anderen Versicherungsnehmer (H E 33 ErbStH 2019).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge