Rz. 45

Hierunter fallen Übergabeverträge, durch die Eltern ihren Betrieb im Hinblick auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen. Sind bei derartigen Versorgungs-Vereinbarungen Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen, liegt ein vollentgeltliches Veräußerungsgeschäft vor. Eine betriebliche Veräußerungsrente ist gegeben, wenn bei der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden. Die betriebliche Veräußerungsrente kann den Charakter einer Leibrente (Rentenrecht ist dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt) oder einer Zeitrente (nicht auf Lebenszeit, sondern für eine bestimmte Zeit gewährt) haben.

Bei einer Veräußerungsleibrente sind die erhaltenen Rentenbeträge erst dann zu versteuern, wenn sie die Buchwerte überschritten haben, und zwar als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung des Normalsteuersatzes. Bei der Veräußerungszeitrente ergibt sich im Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchkapital und dem Barwert der Rente für den Berechtigten ein nach §§ 16, 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn. Der in den Renten(raten)zahlungen enthaltene Zinsanteil gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Kaufpreisforderung ins Privatvermögen übergeht.[1]

Beim Übernehmer führen die betrieblichen Veräußerungsrenten zu Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter, sind also zu den auf die Anschaffung folgenden Bilanzstichtagen zu passivieren. Der Kapitalwert der Rente ist sowohl für die Ermittlung der Anschaffungskosten als auch für die Bilanzierung der Rente in Leibrentenfällen in aller Regel nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, in Zeitrentenfällen nach der finanzmathematischen Rentenformel zu ermitteln. Der Wert der Rente muss am Schluss eines jeden Jahres jeweils neu festgesetzt werden. Die Zahlungen gehen zu Lasten des Gewinns. Der Minderbetrag des Werts der Rente, also der Tilgungsbetrag, erhöht gleichzeitig den Gewinn, sodass also im Ergebnis nur der Differenzbetrag, der den Betrag von Zins und Zinseszins (variabler Zinsanteil) darstellt, den Gewinn mindert.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsverkauf gegen Leibrente:

Unternehmervater U verkauft am 1.1.2011 sein Einzelunternehmen an seinen Sohn S gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente von 3.600 EUR. Der Barwert der Rente beträgt am:

 
1.1.01 360.000 EUR
31.12.01 335.700 EUR
31.12.02 309.600 EUR

S hat den Kapitalwert der Rente von 360.000 EUR in seiner Eröffnungsbilanz zu passivieren und auf der Aktivseite auf die erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Zum 31.12.01 und 31.12.02 hat er die Rentenschuld mit ihrem jeweiligen Barwert zu passivieren: Die jeweilige Barwertminderung ist Ertrag, die laufenden Rentenzahlungen sind Aufwand, d. h., nur der in der Rente enthaltene Zinsanteil wirkt sich als Betriebsausgabe aus.

 
Jahr Barwertminderung Rentenzahlung Betriebsausgabe
  (Ertrag) (Aufwand)  
01 24.300 EUR 43.200 EUR 18.900 EUR
02 26.100 EUR 43.200 EUR 17.100 EUR

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