Rz. 33

Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Eintrittsklausel dann, wenn in ihm bestimmt ist, dass ein oder mehrere Erben nach dem Tod eines Gesellschafters das Recht haben, in die Gesellschaft einzutreten. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst mithin den übrigen Gesellschaftern an, die eintrittsberechtigten Erben erwerben lediglich das Eintrittsrecht. "Wird das Eintrittsrecht ausgeübt, fällt der Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Nachlass und steht somit den Erben zu. Der Eintrittsberechtigte muss seine Beteiligung an der Gesellschaft durch eine entsprechende Einlage selbst finanzieren."[1]

Üben alle Miterben innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall ihr Eintrittsrecht aus, so gilt die Gesellschaft als mit allen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Die Anteile an den Buchwerten des Gesellschaftsvermögens und die Buchwerte eines etwaigen Sonderbetriebsvermögens des Erblassers sind fortzuführen. In der Person des verstorbenen Gesellschafters entsteht kein Veräußerungs- und Entnahmegewinn. Die eintretenden Erben haben keine zusätzlichen, in einer Ergänzungsbilanz zur Steuerbilanz der Gesellschaft zu aktivierenden Anschaffungskosten.[2]

Werden im Falle des Nichteintritts Abfindungen gezahlt, so erzielt der Erblasser einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.

[1] Kamps/Stenert, DB 2019, S. 931.
[2] Treten nur einer oder einige Erben ein und werden von diesen Miterben an die nicht eintretenden Miterben Abfindungen geleistet, entstehen weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten (sofern über die Ausübung des Eintrittsrechts innerhalb von 6 Wochen nach dem Erbfall entschieden wird).

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