Steuerfrei ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von mindestens 2 Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten oder in dessen Auftrag von einem Dritten eingesetzten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist.[1] Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen uneingeschränkt für private Zwecke, äußert der BFH Zweifel, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen" kann.[2]

Die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.[3] Für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung darf die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Das gilt sowohl bei unentgeltlicher als auch bei verbilligter Sammelbeförderung. Im Fall der verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist hier nicht auf die Höhe der Entfernungspauschale beschränkt.

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