Umwegstrecken, die der Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fährt, beeinträchtigen grundsätzlich nicht den Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, wenn Zweck der Fahrt das Aufsuchen der Tätigkeitsstätte bleibt.[1]

Umwegstrecken, die ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen fährt, bleiben bei der Berechnung der Entfernung außer Ansatz.

Besucht der Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte Kunden oder Lieferanten, gilt die Entfernungspauschale für die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn Zweck der Fahrt das Aufsuchen der Tätigkeitsstätte ist. Nur für die erforderlichen Mehrstrecken sind die tatsächlichen Kosten oder die Kilometerpauschalen für Auswärtstätigkeiten anzuwenden.[2]

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