OFD Hannover, 28.12.2007, S 2741 - 222 - StO 241

Mit dem zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7.7.2005 (BGBl 2005 I S. 1970) wurde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen. Hierdurch werden Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Geschäftsbereiche des Netzbetriebs von ihren anderen Geschäftsbereichen zu trennen (sog. Legal Unbundling), vgl. KSt-Kartei, UmwStG Nr. 1.6.

Die bilanzsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen und Zuschüssen zu Hausanschlusskosten richtet sich grundsätzlich nach dem BMF-Schreiben vom 27.5.2003, IV A 6 – S 2137- 25/03 (BStBl 2003 I S. 361).

Das Legal Unbundling kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass das Versorgungsunternehmen seine Versorgungsanlagen an einen rechtlich selbstständigen Netzbetreiber verpachtet. Für diesen Fall, dass der Zuschussempfänger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Versorgungsanlagen ist, enthält das BMF-Schreiben keine Regelung. In diesen Fällen hat der Zuschussempfänger (Pächter) die Zuschüsse durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ratierlich über einen Zeitraum von 20 Jahren zu vereinnahmen.

Dies gilt auch dann, wenn der Pächter die erhaltenen Zuschüsse an den Verpächter der Versorgungsanlagen weiterleitet. In der Weiterleitung ist eine Pachtvorauszahlung zu sehen, für die der Pächter einen über einen Zeitraum von 20 Jahren aufzulösenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und der Verpächter eine korrespondierenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat.

 

Normenkette

KStG § 8

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