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Einspruch / 2.6 Form und Inhalt des Einspruchs

Dr. Nikolaus Raub
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Das Gesetz stellt nur geringe Anforderungen an die Form eines Einspruchs, weil im außergerichtlichen Verfahren – anders als bei der Klage – der begehrte Rechtsschutz nicht an Formalien scheitern soll. Der Einspruch muss gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt erfolgen. Es genügt gem. § 357 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Die Bezeichnung des Einspruchsführers ist also zwingend, nicht aber dessen Unterschrift bzw. die seines Beraters. Deshalb ist auch ein einfaches elektronisches Dokument wie eine einfache E-Mail geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen.[1] Dies gilt selbstverständlich auch für die Übermittlung durch Telefax, das zwar im Gesetz nicht erwähnt ist, aber ohne Weiteres möglich ist.

 
Wichtig

Elektronische Einspruchseinlegung

Wer sich für die elektronische Einlegung des Einspruchs anstelle des Postwegs entscheidet, sollte unbedingt den Weg über "Mein Elster" oder das "Kontaktformular" der Finanzämter wählen. Davon wird inzwischen auch weitgehend Gebrauch gemacht. Von der E-Mail-Nutzung ist dringend abzuraten, da eine steuernummerngenaue Zuordnung nicht gewährleistet ist und auch keine Eingangsbestätigung erfolgt. Abgesehen davon handelt es sich, im Gegensatz zu den o. g. Möglichkeiten, um keinen sicheren Kommunikationsweg.

Die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), die in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, ist mit Wirkung ab 6.12.2024 ausgeschlossen.[2]

Hinsichtlich des Inhalts des Einspruchs gibt es in § 357 Abs. 3 AO nur Sollvorschriften. Verstöße führen daher nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs. Im eigenen Interesse empfiehlt es sich, auch in dies...

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