Wird ein Betrieb oder eine Praxis im Ganzen erworben, ist der Kaufpreis auf die einzelnen erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen und abzuschreiben bzw. sofort abzugsfähig. Ein über den Gesamtwert der Einzelwirtschaftsgüter hinaus gezahlter Betrag ist als Geschäftswert zu behandeln.

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