Einnahmen im Bereich der Überschuss­einkünfte und Betriebseinnahmen bei durch Einnahmen-Überschussrechnung[1] ermittelten Gewinneinkünften sind in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.[2] Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.[3] Dies ist z.  B. der Fall

  • bei Banküberweisung, Geldüberweisung durch Zahlkarte oder Postgiro im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Steuerpflichtigen[4],
  • bei Zahlung per Scheck mit Entgegennahme, wenn die bezogene Bank im Fall der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen[5],
  • bei zahlungshalber geleistetem Wechsel mit Einlösung oder Diskontierung[6],
  • bei Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt im Zeitpunkt der Abtretung[7],
  • bei Aufrechnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnungserklärung (Zugang der Erklärung beim Schuldner)[8] sowie
  • im Fall der Schuldumschaffung (Novation), wenn der Zahlungsverpflichtete zur Auszahlung fähig gewesen wäre.[9]

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