Ausschließlich die Finanzierung nicht emissionsfähiger Unternehmen mit Eigenkapital wird als Einlagenfinanzierung bezeichnet. Die Einlagenfinanzierung ist demnach lediglich für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften und kleinere Kapitalgesellschaften relevant. Insbesondere sind damit die Rechtsformen Einzelunternehmung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie eingetragene Genossenschaften (eG) von Bedeutung. Im Einzelnen stellen sich die Möglichkeiten der Einlagenfinanzierung bei den nicht emissionsfähigen Unternehmen wie folgt dar:

  • Bei einer Einzelunternehmung gibt es nur sehr begrenzte Möglichkeiten der Einlagenfinanzierung, da hier der Einzelunternehmer lediglich Teile seines Privatvermögens in sein Unternehmen überführen kann. Die Höhe des Privatvermögens markiert damit bei einem Einzelunternehmen die Obergrenze des beschaffbaren Eigenkapitals. Zur Eigenkapitalbeschaffung über die Aufnahme weiterer Gesellschafter wäre eine Änderung der Rechtsform erforderlich. Ebenso wie bei allen anderen Rechtsformen (außer der Genossenschaft) kann der Einzelunternehmer seine Eigenkapitalbasis jedoch durch die Aufnahme eines stillen Gesellschafters erweitern.
  • Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) wie auch bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) können zunächst die Altgesellschafter zusätzliches Eigenkapital in das Unternehmen einbringen. Zudem besteht die Möglichkeit, einen oder mehrere neue Gesellschafter aufzunehmen, wodurch sich jedoch die Machtverhältnisse im Unternehmen verändern und die Altgesellschafter an Einfluss verlieren würden. Der gesetzliche Zwang zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung und gesamtschuldnerischen Haftung setzt insbesondere ein gutes Verhältnis unter den Gesellschaftern voraus. In der Praxis bestehen die BGB-Gesellschaft und die OHG oftmals nur aus zwei bis vier Gesellschaftern. Bei einer größeren Anzahl an Gesellschaftern treten häufig Konflikte auf, die den Vorteil einer breiteren Eigenkapitalbasis überkompensieren.
  • Bei der Kommanditgesellschaft (KG) muss die Anzahl der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) aus den bereits bei der OHG angeführten Gründen ebenfalls beschränkt bleiben. Durch das Recht, Kommanditisten aufzunehmen, ergeben sich bei einer KG jedoch im Vergleich zur OHG leichtere Möglichkeiten zur Beschaffung von Eigenkapital. Dies liegt insbesondere daran, dass die Haftung der Kommanditisten prinzipiell auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt ist und sie auch — abgesehen von einigen Kontrollrechten — von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die Komplementäre verlieren somit bei der Aufnahme von Kommanditisten keine Geschäftsführungsbefugnisse. Dennoch treten normalerweise nicht unbeschränkt viele Kommanditisten in ein Unternehmen ein, da die Anteile eines Kommanditisten an einem Unternehmen nur schwer veräußert werden können.
  • Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten im Prinzip die gleichen Möglichkeiten und Grenzen wie für die Kommanditisten einer KG. Jedoch besteht bei der GmbH ein verbesserter Anlegerschutz. Da die GmbH über ein nominell fixiertes Stammkapital verfügt, kann ein Gesellschafter seine Beteiligung nicht kündigen. Ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft austreten will, muss seine Anteile vielmehr verkaufen und dafür zunächst einen Käufer finden. Die Kosten eines Verkaufes sind als hoch einzustufen, da zur Übertragung der Anteile ein notariell geschlossener Vertrag notwendig ist. Dies führt normalerweise zu einer längerfristigen Bindung der Anteilseigner in die GmbH, hat jedoch den Nachteil, dass sich eine Erhöhung der Eigenkapitalbasis durch Gewinnung neuer Gesellschafter schwierig gestaltet. Die Mindesthöhe des Stammkapitals beträgt 25.000 EUR bei einer Mindesteinlage jedes Gesellschafters von 100 EUR (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG). Dabei müssen die Einlagen der Gesellschafter nicht gleich hoch sein, müssen aber auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag lauten (vgl. § 5 Abs. 3 GmbHG). Die Einlagen werden nicht in Form von Wertpapieren verbrieft. Für GmbH-Anteile existiert kein organisierter Markt.
  • Die Genossenschaften sind Personenvereinigungen ohne feste Mitgliederzahl, deren gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Erwerb oder Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern (§ 1 GenG). Das Eigenkapital einer Genossenschaft setzt sich aus der Summe der Geschäftsguthaben der Genossen (Mitglieder) und den Rücklagen (Kapitalrücklage, gesetzliche Rücklage und Ergebnisrücklage) zusammen. Im Rahmen der Einlagenfinanzierung ist lediglich die Summe der Geschäftsanteile relevant. Jeder der mindestens sieben Genossen übernimmt einen oder mehrere Geschäftsanteile. Der Höchstbetrag der zulässigen Einlagen wird damit einerseits durch die im Statut der Genossenschaft bestimmte Höhe des einzelnen Geschäftsanteils, andererseits durch die Zahl der insgesamt zu übernehmenden Gesc...

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