Es kommt oft vor, dass die Einlage in einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft besteht. Ist der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft i. S. d. „§ 17 Abs. 1 oder Abs. 6 EStG (also zu mindestens 1 %) "wesentlich" beteiligt, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG die Bewertung, unabhängig von der Besitzdauer des Steuerpflichtigen, mit dem Teilwert, höchstens mit den Anschaffungskosten, vorzunehmen. Es genügt für die Anwendung der Sonderregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, dass die in § 17 Abs. 1 EStG genannte Beteiligungsgrenze von mindestens 1 % erstmals im Zeitpunkt der Einlage erreicht wird.[1]  Nicht erforderlich ist, dass es sich bei dem eingelegten Geschäftsanteil selbst um eine wesentliche Beteiligung handelt.

Die Einlage ist auch dann maximal mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einlage nicht mehr nach § 17 EStG "wesentlich" beteiligt ist, aber innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Einlage mit mindestens 1 % beteiligt war.[2]

 
Hinweis

Unentgeltlicher Erwerb innerhalb der letzten 5 Jahre

Hat der Steuerpflichtige die Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre unentgeltlich erworben, ist darauf abzustellen, ob der Rechtsvorgänger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG – und damit zu mindestens 1 % – innerhalb der letzten 5 Jahre beteiligt war. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG verweist auf § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG. Dadurch wird klargestellt, dass im Falle des unentgeltlichen Anteilserwerbs durch den Steuerpflichtigen als Anschaffungskosten diejenigen des Rechtsvorgängers maßgeblich sind, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.

Zweck der Sonderregelung

Die Regelung soll verhindern, dass § 17 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb deklariert – obwohl es sich um die Veräußerung von Privatvermögen handelt –, durch die Einlage eines solchen Anteils und die abschließende Veräußerung umgangen werden kann. Der Teilwert muss in jedem Fall mit den Anschaffungskosten verglichen werden. Maßgebend ist stets der niedrigere der beiden Wertansätze.

Sind also die Anschaffungskosten niedriger als der Teilwert, sind die Anschaffungskosten anzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass die im Privatbereich entstandenen Wertsteigerungen von "wesentlichen" Anteilen an Kapitalgesellschaften bei einer späteren Veräußerung aus dem Betriebsvermögen heraus steuerlich erfasst werden. Die vor der Einlage eingetretenen Wertsteigerungen werden bei späterer Realisierung im betrieblichen Bereich versteuert. Würde in dem genannten Fall die Einlage mit dem Teilwert bewertet, könnte die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 oder 6 EStG umgangen werden.

 
Praxis-Beispiel

Einlage einer Beteiligung nach § 17 EStG

A hat im Jahr 01 für 50.000 EUR eine 50 %ige Beteiligung an der X-GmbH erworben. Diese Beteiligung hat aufgrund der guten Ertragsentwicklung in 06 einen Wert von 100.000 EUR.

Ohne die Ausnahmeregelung könnte A die Beteiligung in 06 mit ihrem Wert von 100.000 EUR in sein einzelunternehmerisches Betriebsvermögen einlegen und anschließend verkaufen. Ein Veräußerungsgewinn würde in diesem Fall nicht entstehen.

Die Einlage in ein einzelunternehmerisches Betriebsvermögen stellt – anders als die offene Einlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft – keine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG dar. Bei diesem Vorgang werden keine stillen Reserven aufgedeckt. Vorliegend ist die Einlage der Beteiligung mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 50.000 EUR zu bewerten. Bei einer Veräußerung aus dem Betriebsvermögen heraus ergibt sich ein betrieblicher Ertrag durch Aufdeckung der stillen Reserven von 50.000 EUR, der im Teileinkünfteverfahren zu erfassen ist. Durch die Einlage in das Betriebsvermögen wird der Gewinn aus der Veräußerung nun unmittelbar den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zugeordnet – nicht nach § 17 EStG.

Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 2. Halbsatz Buchst. a und b EStG erfüllt, verdrängt Buchst. b als die speziellere Vorschrift Buchst. a. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. a EStG ist jedoch anwendbar, wenn es sich nicht um eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG handelt.[3]

[2] BFH, Urteil v. 5.6.2008, IV R 73/05, BStBl 2008 II S. 965; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 EStG, Rn. 421.
[3] So Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 EStG, Rz. 421.

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