Rz. 39

Die Entnahme kann wahlweise mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn das entnommene Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich überlassen wird, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, 5 EStG. Begünstigt sind alle steuerbegünstigten Zwecke, also solche zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 52-54 AO,[1] darüber hinaus auch bei Zuwendungen an Stiftungen i. S. d. § 10b Abs. 1a EStG.[2] Das Buchwertprivileg ist nicht auf die Höhe der begünstigten Spenden beschränkt. Das gilt nicht für Entnahmen aus einem Betrieb gewerblicher Art der steuerbefreiten Körperschaft oder Vermögensmasse.[3] Das Buchwertprivileg kann auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe in Anspruch genommen werden.[4]

[2] § 52 Abs. 16 Satz 12 EStG a. F.: für Entnahmen nach dem 31.12.1999.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 EStG Rz. 581.

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