Sonstige Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind alle Kapitalforderungen, die nicht unter die übrigen Vorschriften des § 20 Abs. 1 EStG fallen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um private, öffentlich-rechtliche oder gesetzliche Forderungen bzw. um steuerfreie Kapitalentschädigungen[1] handelt.
Steuererstattungszinsen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG regelt ausdrücklich die Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO.
Spezialvorschriften
Neben § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regeln auch die Nrn. 5 und 8 der Norm Zinsbesteuerungstatbestände. Unter die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen insbesondere Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden und Renten.[2] Nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind Einnahmen aus Diskontbeträgen von Wechseln und Anweisungen (einschl. Schatzwechsel) anzusetzen. Auf diese Spezialvorschriften wird im Einzelnen nicht eingegangen.
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