Keine Einnahmen oder Einkünfte
Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:
- Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG)
- Investitionszulagen nach dem InvZulG
- Neue Anteilsrechte auf Grund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG)
- Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)
Liebhaberei
bei Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft >H 13a.2 (Liebhaberei),
- Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei,
- selbständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),
- Kapitalvermögen >H 20.1 (Schuldzinsen),
- Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).
Preisgelder
>BMF vom 5.9.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76)
Steuersatzbegrenzung
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (>BFH vom 13.11.2002 – BStBl 2003 II S. 587).
Zuordnung von Gewinnen bei abweichendem Wirtschaftsjahr
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