OFD Koblenz, 29.11.2004, S 2342 A - St 3 - 072/04

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2954) wurden neue Instrumente geschaffen, die Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ermöglichen sollen. Eines dieser Instrumente sind die sog. Ein-Euro-Jobs. Die gesetzliche Grundlage bilden § 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 SGB II.

Die Arbeitslosen sollen ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen. Hierfür richten die Kommunen je nach Bedarf Arbeitsgelegenheiten ein oder lassen die Tätigkeiten nach Absprache auch bei anderen gemeinnützigen Trägern zu. In der Regel werden kommunale Beschäftigungsgesellschaften und gemeinnützige Organisationen als Anbieter der Arbeitsgelegenheiten auftreten. Die Stellen werden regelmäßig bei der Arbeitsgemeinschaft aus den Kommunen und der Arbeitsagentur beantragt. Die Fördergelder erhält der Anbieter der Arbeitsgelegenheit, welcher damit den Arbeitslosengeld II-Beziehern die Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job auszahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit soll bis zu 30 Stunden betragen.

Die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1 bis 2 EUR/Stunde und wird neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Die Mehraufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei, sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 2b;

SGB II § 2

SGB II § 16 Abs. 3

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