Leitsatz

Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist nicht davon abhängig, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden und dass die neu angeschafften und errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzwecken überlassen werden.

 

Normenkette

§ 17 EigZulG

 

Sachverhalt

Eine eG zur Förderung des Wohnbaus mit den Satzungsbedingungen des § 17 EigZulG hat über 3 000 Mitglieder mit Geschäftsanteilen von 10 000 DM und ab März 1998 1 000 DM. Sie erwarb Wohngebäude mit fast 200 Wohneinheiten. Das FA stellte in einem Bescheid fest, dass die eG nicht die Voraussetzungen einer Genossenschaft erfülle, weil sie nicht mehr als 2/3 ihres Geschäftsguthabens für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwende.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt, denn die eG habe entsprechend ihrem Satzungszweck gehandelt (Sächsisches FG, Urteil vom 19.12.2007 – 2 K 2346/03. Haufe-Index 2011331).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung und wies die Revision als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Wer sich an einer Wohnbaugenossenschaft beteiligt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Eigenheimzulage beanspruchen. Nach § 17 S. 2 EigZulG muss die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die eine Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumen, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitgliedern der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat.

2. Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt. Der Genossenschaft muss es um genossenschaftliches Wohnen gehen, sie darf nicht wie ein Bauträger Wohnungen errichten und sofort wieder veräußern (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2007, IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635, m.w.N.). Andererseits ist die Eigenheimzulage nicht davon abhängig, ob der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das gesetzliche Subventionsangebot soll nämlich auch die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaft durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen. Auch reine Kapitalanleger werden gefördert, wenn sie dazu beitragen, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind. Dabei muss aber auch eine Überlassung von Wohnungen an Genossen beabsichtigt sein und stattgefunden haben. Denn die Begünstigung der Genossenschaft i.S. v. § 17 EigZulG ist durch den mitgliedernützigen Zweck dieser Vereinigungsform gerechtfertigt.

3. Das Gesetz setzt aber nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (so aber BMF vom 10.02.1998, BStBl I 1998, 190, Rz. 106). Der Regelung des § 17 EigZulG sind keine Typisierungsbefugnisse im Sinn einer Regelungsdelegation auf die Verwaltung zu entnehmen. Die Norm ist nicht in einer Weise unbestimmt, dass sie ohne eine entsprechende Konkretisierung seitens der Verwaltung keinen hinreichend bestimmten, verfassungsgemäßen Regelungsgehalt hätte. Insbesondere bedarf es der von der Verwaltung befürworteten Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 17 EigZulG nicht, um einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit Bauträgern zu begegnen (siehe dazu BFH, Urteil vom 29.03.2007, IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.08.2008 – IX R 3/08

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