Bei Versteigerungen über eBay ist es üblich, dass der Verkäufer die ersteigerten Waren an den Käufer verschickt. Die Kosten für Porto und Verpackung werden bereits im Rahmen der Auktion bekannt gegeben. Prüft das Finanzamt ein gewerblich handelndes eBay-Mitglied, wird es den Einnahmen aus Porto und Verpackung besondere Aufmerksamkeit schenken.
Denn die dem eBay-Käufer in Rechnung gestellten Porto- und Verpackungskosten gehören zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt.
Umsatzsteuer für Porto und Verpackung
Einzelunternehmer Mayer veräußert Elektrogeräte. Bei einer eBay-Auktion erhält er für ein solches Gerät 500 EUR zzgl. 95 EUR Umsatzsteuer. Für Verpackung und Porto berechnet er 30 EUR. Die Umsatzsteuer ist dabei folgendermaßen zu berechnen:
Gerät | 500,00 EUR |
Porto/Verpackung | 25,21 EUR |
Rechnungsbetrag netto (Entgelt) | 525,21 EUR |
USt 19 % von 525,21 EUR Gesamt |
99,79 EUR 625,00 EUR |
Da die Einnahmen für Porto und Verpackung oder ggf. eine Pauschale zum Entgelt rechnen, ist Umsatzsteuer hieraus ans Finanzamt abzuführen. Schließlich hat der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG für diese Kosten auch Vorsteuer geltend gemacht.
Das Finanzamt schätzt im Zweifel
Hat ein unternehmerisch handelndes eBay-Mitglied die Einnahmen aus Porto- und Verpackungskosten nicht der Umsatzsteuer unterworfen und ist schwer nachvollziehbar, wie hoch die Einnahmen waren, wird das Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse nach den Grundsätzen des § 162 AO schätzen. Da Schätzungen des Finanzamts meist teuer ausfallen, sollten Unternehmer versuchen, die tatsächlichen Einnahmen aus der Buchhaltung herauszufiltern.
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