Kommentar

Mit Schreiben vom 6.6.2018 hat das BMF die aktualisierten Taxonomien zur E-Bilanz veröffentlicht, die grundsätzlich ab dem Wirtschaftsjahr 2019 angewandt werden müssen.

Bilanzierende Unternehmen müssen den Inhalt ihrer Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (§ 5b EStG). Für die zu übermittelnden Jahresabschlussdaten gibt die Finanzverwaltung ein Datenschema (eine sogenannte Taxonomie) vor.

Aktualisierte Taxonomie

Mit Schreiben vom 6.6.2018 hat das BMF dieses "Datengerüst" nun aktualisiert. Die neue Version (6.2.) steht unter www.esteuer.de zum Abruf bereit. Anwendbar sind die aktualisierten Taxonomien grundsätzlich für Bilanzen des Wirtschaftsjahres 2019 oder des abweichenden Wirtschaftsjahres 2019/2020.

Hinweis: Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn Unternehmen die Taxonomien auch schon für das Wirtschaftsjahr 2018 oder das abweichende Wirtschaftsjahr 2018/2019 anwenden.

Voraussichtlich ab Mai 2019 können echte Bilanzdaten mit den neuen Taxonomien übermittelt werden (Testdaten voraussichtlich schon ab November 2018).

Neuerungen im Detail

Auf folgende Neuerungen weist das BMF unter anderem hin:

  • Künftig können keine Textpositionen mehr in den Berichtsteilen "Bilanz" und "Gewinn- und Verlustrechnung" an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sofern Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung angebracht werden sollen, muss hierfür eine Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position genutzt werden. Nicht mehr übermittelbar sind zudem Angaben, die bei einer steuerlichen Gewinnermittlung ohne Bedeutung sind.
  • Das neue Schema berücksichtigt zudem fachliche Änderungen, insbesondere zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. So sind beispielsweise neue Taxonomie-Positionen zur Übermittlung nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 4i EStG und nicht abziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen nach § 4j EStG geschaffen worden (im Berichtsteil "steuerliche Gewinnermittlung"). Neu sind zudem Positionen, um die bilanzsteuerliche Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ursprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Abs. 7 EStG darstellen zu können.
  • Neu eingeführt wurde der Berichtsteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich".
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 6.6.2018, IV C 6 - S 2133-b/18/10001, veröffentlicht am 14.6.2018

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