Kommentar

Nach Übergang eines im Ganzen verpachteten, aber noch nicht aufgegebenen Betriebs im Weg des Erbfalls steht dem Erben das Wahlrecht zu, die Betriebsverpachtung fortzuführen oder die Betriebsaufgabe zu erklären. Der Erbe kann die Aufgabeerklärung auf einenmaximal drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zurückbeziehen, sofern die Betriebsaufgabe dadurch nicht auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem der Erblasser noch lebte und damit noch Betriebsinhaber war. Denn bei der Aufgabeerklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Willensäußerung des jeweiligen Betriebsinhabers, die in diesen Fällen nicht durch den Erben abgegeben werden kann.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD München, Verfügung vom 2.5.2003, S 2242 – 29 St 41/42

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