Steuerrechtlich besteht für das Disagio – im Gegensatz zum Handelsrecht – kein gesetzlich festgeschriebenes Aktivierungswahlrecht. Für ein Disagio muss daher in der Steuerbilanz im Regelfall ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden;[1] eine alternative Verbuchung als Betriebsausgabe ist nur in Ausnahmefällen möglich.[2]

Das als Rechnungsabgrenzungsposten aktivierte Disagio ist grundsätzlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder die Laufzeit des Darlehens zum Zweck der periodengerechten Gewinnermittlung zu verteilen.

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